(1) Soll Mineralöl im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager verbracht werden, hat der Anmelder dies schriftlich zu beantragen; §
44 bleibt unberührt. Dem Antrag ist der Erlaubnisschein nach §
6 Abs. 1 oder §
9 in Verbindung mit §
6 Abs. 1 beizufügen.
(2) Ist das für die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt nicht zugleich für das Steuerlager örtlich zuständig, überweist es das Mineralöl dem zuständigen Hauptzollamt mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Das für die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt kann eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmeldung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Für die Aufnahme in das Steuerlager gilt §
26 Abs. 3 und 4, für die Sicherheitsleistung (§
16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) gilt §
29 sinngemäß.
§ 60 MinöStV Ordnungswidrigkeiten ... Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 16, § 26 Abs. 2 oder 3 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit § 35 Abs. 3, § 28 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 5 ...