Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.12.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV)

V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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§ 3 Ablehnung des Antrages



Die Anerkennung ist zu versagen, wenn

1.
die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 nicht erfüllt werden,

2.
die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat (§ 20),

3.
die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden,

4.
ein entsprechender Antrag bereits von derselben oder einer anderen Behörde bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist, es sei denn, die Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich geändert, oder

5.
der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnis nicht geeignet ist.



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