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§ 4 - EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV)

V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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§ 4 Antrag



(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird, zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des beruflichen Werdeganges,

2.
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG,

3.
Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

4.
Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, daß keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Antragstellers in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder die Urkunden müssen Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG entsprechen,

5.
Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung im öffentlichen Dienst das Diplom berechtigt,

6.
Nachweis über den Erwerb der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder einen gleichwertigen Nachweis, falls Deutsch nicht die Muttersprache des Antragstellers ist,

7.
eine Erklärung, daß die Anerkennung weder gleichzeitig bei einer anderen deutschen Einstellungsbehörde beantragt noch zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist,

8.
außer im Falle des § 2 Abs. 3 eine Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts bezüglich Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung.

(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung.

 
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Zitierungen von § 4 EGLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EGLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EGLV Bewertung des Diploms
... Die zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1) stellt fest, ob das Diplom mit einem deutschen Universitäts- oder ...
§ 9 EGLV Prüfungsleistungen
... Gemeinschaftsrechts, und 2. ein Wahlfach, das im Antrag nach § 4 Abs. 2 festzulegen ist. Die Prüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.  ...