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Unterabschnitt 2 - EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (EGLV)

V. v. 02.11.1995 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch § 12 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824
Geltung ab 11.11.1995; FNA: 2030-2-27 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Unterabschnitt 2 Verfahren

§ 4 Antrag



(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird, zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des beruflichen Werdeganges,

2.
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG,

3.
Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

4.
Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, daß keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Antragstellers in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder die Urkunden müssen Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG entsprechen,

5.
Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung im öffentlichen Dienst das Diplom berechtigt,

6.
Nachweis über den Erwerb der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder einen gleichwertigen Nachweis, falls Deutsch nicht die Muttersprache des Antragstellers ist,

7.
eine Erklärung, daß die Anerkennung weder gleichzeitig bei einer anderen deutschen Einstellungsbehörde beantragt noch zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist,

8.
außer im Falle des § 2 Abs. 3 eine Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts bezüglich Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung.

(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung.


§ 5 Bewertung des Diploms



(1) Die zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1) stellt fest, ob das Diplom mit einem deutschen Universitäts- oder Fachhochschulabschluß vergleichbar ist, und ordnet es demgemäß einer Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes zu. Sie stellt weiter fest, ob das Diplom ein inhaltliches oder zeitliches Defizit aufweist.

(2) Die Feststellungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung eines Gutachtens der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu treffen. Bei einer Laufbahn mit Vorbereitungsdienst ist außerdem die laufbahngestaltende oberste Dienstbehörde zu beteiligen.

(3) Wird ein Defizit festgestellt, legt die zuständige Behörde nach Maßgabe der §§ 17 bis 19, bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit der laufbahngestaltenden obersten Dienstbehörde, im Einzelfall die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen fest.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind im Falle des § 2 Abs. 3 nicht anzuwenden.


§ 6 Bescheid



(1) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller spätestens 4 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen; die Frist wird für die Zeit unterbrochen, die im Falle des Nachforderns von Unterlagen für die Ergänzung der Antragsunterlagen festgesetzt worden ist. Der Bescheid ist außer bei sofortiger Anerkennung des Diploms zu begründen; er muß bei einem Defizit auch konkrete Angaben zu den erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen enthalten.

(2) Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, daß die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.