Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland (PassV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.2003 BGBl. I S. 1730, 1971; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 210-5-9 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
|

§ 2 Muster der amtlichen Pässe



(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 abgedruckten Muster auszustellen.

(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen.

(3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen.

(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.

Anzeige