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§ 8 - Nachweisverordnung (NachwV)

neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-3 Umweltschutz
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§ 8 Sammelentsorgungsnachweis



(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 nur geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle

1.
denselben Abfallschlüssel haben oder im Falle der Einsammlung von Altölen derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1 der Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360), angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist oder im Falle der Einsammlung von Althölzern derselben Altholzkategorie A I bis A IV des Anhangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist,

2.
den gleichen Entsorgungsweg haben,

3.
in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und

4.
die bei dem einzelnen Erzeuger eingesammelte Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr und bei den unter Nummer 1 genannten Altölen oder Althölzern die eingesammelte Menge 20 Tonnen je Sammelkategorie oder je Altholzkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt.

Im Falle der Einsammlung von Altölen oder Althölzern nach Satz 1 Nr. 1 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung durch den die Altöl-Sammelkategorie oder die Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel geführt werden. Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Einsammlung der in Anlage 2 genannten Abfälle.

(2) Der Sammelentsorgungsnachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der Verantwortlichen Erklärung einschließlich der Deklarationsanalyse des Einsammlers, der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde.

(3) Der Einsammler hat über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung auch dann einen Sammelentsorgungsnachweis zu führen, wenn die Erzeuger der eingesammelten Abfälle nach § 2 Abs. 2 von Nachweispflichten ausgenommen sind. Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.

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Zitierungen von § 8 NachwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 NachwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NachwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 NachwV Kreis der Nachweispflichtigen
... des Einsammlers sowie Abfallerzeugers über eingesammelte Abfälle nach § 8 Abs. 3 und den §§ 9, 18, 19 und 20 sowie die Bestimmungen zur Nachweisführung nach ...
§ 18 NachwV Übernahmeschein bei Sammelentsorgung
... Bei der Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises nach § 8 wird der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung mit Hilfe der Übernahmescheine ...
§ 22 NachwV Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften
... diese Entsorgungsträger die Nachweisführung in entsprechender Anwendung der §§ 8 , 9 und insoweit auch der §§ 10 bis 14 sowie der §§ 18 bis 21 zulassen. Satz 1 ...
§ 25 NachwV Einbehalten von Belegen zum Zwecke des Nachweises
... Sammelnachweises auszufüllen und dem Einsammler zuzuleiten. Absatz 1 Satz 6 sowie § 8 Abs. 1 Satz 1, mit Ausnahme der Nummer 4, § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 23 finden ...
§ 26 NachwV Nachweispflicht auf Anordnung
... nicht überwachungsbedürftigen Abfällen angeordnet wird, finden die §§ 3 bis 23 sowie § 25, mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 letzter Halbsatz, entsprechende ...
§ 34 NachwV Übergangsvorschriften
... § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 findet auch Anwendung, soweit Abfälle auf der Grundlage eines ...
Anlage 1 NachwV zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
... Führung des Entsorgungsnachweises (§ 3) sowie des Sammelentsorgungsnachweises (§ 8 ) die Formblätter: - Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN), - ...
Anlage 2 NachwV zur Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
... der Abfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 3: 13 04 01 Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt 13 04 02 ...