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1. Abschnitt - Nachweisverordnung (NachwV)

neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-3 Umweltschutz
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Zweiter Teil Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle

1. Abschnitt Entsorgungsnachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung - Grundverfahren

§ 3 Entsorgungsnachweis



(1) Der Abfallerzeuger hat den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle durch einen Entsorgungsnachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 zu führen. Der Entsorgungsnachweis kann auch für mehrere Abfälle eines Abfallerzeugers, die in derselben Entsorgungsanlage entsorgt werden, geführt werden. In diesem Falle sind die nach Satz 1 vorgesehenen Formblätter für jede Abfallart gesondert zu verwenden.

(2) Der Entsorgungsnachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der Verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers einschließlich der Deklarationsanalyse und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (Nachweiserklärungen) sowie der Bestätigung der für die zur Entsorgung vorgesehenen Anlage (Entsorgungsanlage) zuständigen Behörde.


§ 4 Handhabung zur Einholung der Bestätigung



(1) Der Abfallerzeuger hat vor Zuleitung der Nachweiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde das Deckblatt Entsorgungsnachweise sowie den Teil Verantwortliche Erklärung einschließlich der Deklarationsanalyse des Entsorgungsnachweises auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten. Eine Deklarationsanalyse ist nicht erforderlich, soweit das Verfahren, bei dem der Abfall anfällt und im Falle der Vorbehandlung des Abfalls, die Art der Vorbehandlung des Abfalls angegeben werden und sich aus diesen Angaben die Art, die Beschaffenheit und Zusammensetzung des Abfalls in einem für die weitere Durchführung des Nachweisverfahrens ausreichenden Umfang ergeben. Die Angaben nach Satz 2 sind im Feld "Weitere Angaben" des Formblattes Deklarationsanalyse einzutragen.

(2) Der Abfallentsorger hat vor Zuleitung der Nachweiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde den Teil Annahmeerklärung des Entsorgungsnachweises auszufüllen und eine Ablichtung dem Abfallerzeuger zuzuleiten. Das Original der Nachweiserklärungen übersendet der Abfallentsorger mit dem Teil Behördliche Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde.

(3) Mit der Vorlage der Nachweiserklärungen bei der für ihn zuständigen Behörde ist im Falle der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallentsorgers nach § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt.


§ 5 Bestätigung des Entsorgungsnachweises



(1) Die zuständige Behörde hat dem Abfallerzeuger innerhalb von zehn Arbeitstagen den Eingang der Nachweiserklärungen unter Angabe des Eingangsdatums zu bestätigen (Eingangsbestätigung). Sie hat nach Eingang unverzüglich zu prüfen, ob die Nachweiserklärungen den Anforderungen entsprechen. Sind die Nachweiserklärungen nicht vollständig, so hat die zuständige Behörde den Abfallerzeuger unverzüglich aufzufordern, die Nachweiserklärungen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.

(2) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde bestätigt die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung, wenn

1.
die Abfälle in der vorgesehenen Entsorgungsanlage behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder abgelagert und nicht ausschließlich gelagert werden und

2.
die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung gewährleistet ist.

Die die Entsorgungsanlage betreffenden behördlichen Entscheidungen, insbesondere Zulassungen, Genehmigungen, Planfeststellungen oder bergrechtliche Betriebspläne, die die Einhaltung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen gewährleisten, sind zu beachten. Hierbei sind die Angaben aus einer der Behörde vorliegenden Umwelterklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) oder gemäß Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zu berücksichtigen.

(3) Die Bestätigung gilt längstens fünf Jahre.

(4) Die Bestätigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden sowie einen kürzeren Geltungszeitraum (Befristung) als in Absatz 3 vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Bestätigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger müssen den Auflagen nachkommen.

(5) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde hat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen über die Bestätigung nach Absatz 2 zu entscheiden. Trifft die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde keine Entscheidung über die Bestätigung innerhalb der in Satz 1 genannten Frist, so gilt die Bestätigung als erteilt. Fordert die zuständige Behörde den Abfallerzeuger oder Abfallentsorger zur Ergänzung der Nachweiserklärungen nach Absatz 1 Satz 3 auf, so wird der Ablauf der Frist nach Satz 2 nur dann unterbrochen, wenn die nachgeforderten Unterlagen für eine Weiterbearbeitung der Nachweiserklärungen unerlässlich sind. Kommt der Abfallerzeuger oder Abfallentsorger der Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen innerhalb der gesetzten Frist nach, so finden im Weiteren Absatz 1 sowie die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

(6) Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Entsorgung ist nicht zu prüfen, ob es sich bei der Entsorgungsmaßnahme um eine Verwertung oder Beseitigung von Abfällen handelt oder die im Übrigen aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder folgenden Erzeugerpflichten eingehalten sind.


§ 6 Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Bestätigung



(1) Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde übersendet das Original des bestätigten Entsorgungsnachweises dem Abfallerzeuger sowie eine Ablichtung dem Abfallentsorger.

(2) Das Original des Entsorgungsnachweises verbleibt beim Abfallerzeuger, der eine Ablichtung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang des Originals der für ihn zuständigen Behörde zuzuleiten hat. Mit der Vorlage des Entsorgungsnachweises ist im Falle der Beseitigung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, im Falle der Verwertung die Anzeigepflicht des Abfallerzeugers nach § 46 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllt.

(3) Gilt die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 als erteilt, so hat der Abfallerzeuger vor Übersendung der Nachweiserklärungen nach Satz 2 auf der ihm nach § 4 Abs. 2 Satz 1 übersandten Ablichtung der Nachweiserklärungen den Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 5 Satz 1 zu vermerken. Er übersendet innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist je eine Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der für ihn zuständigen Behörde sowie dem Abfallentsorger. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Abfallerzeuger hat dem Beförderer eine Ablichtung des Entsorgungsnachweises zu übergeben oder, soweit die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 als erteilt gilt, eine Ablichtung der Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1. Der Beförderer, auch jeder weitere Beförderer, hat die in Satz 1 genannten Unterlagen, ebenso eine Ausfertigung der Transportgenehmigung bei der Beförderung mitzuführen und diese Unterlagen auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen.

(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung von Unterlagen nach Absatz 4 Satz 2. In diesem Falle hat der Beförderer in geeigneter Weise sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers diesem die in Absatz 4 Satz 1 genannten Unterlagen übergeben werden.


§ 7 Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Ablehnung der Bestätigung



Wird die Bestätigung abgelehnt, fertigt die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde für sich eine Ablichtung der Originalunterlagen an. Sie übersendet die Originalunterlagen unmittelbar an den Abfallerzeuger sowie je eine Ablichtung an die für diesen zuständige Behörde und den Abfallentsorger.


§ 8 Sammelentsorgungsnachweis



(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 nur geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle

1.
denselben Abfallschlüssel haben oder im Falle der Einsammlung von Altölen derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1 der Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360), angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist oder im Falle der Einsammlung von Althölzern derselben Altholzkategorie A I bis A IV des Anhangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist,

2.
den gleichen Entsorgungsweg haben,

3.
in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und

4.
die bei dem einzelnen Erzeuger eingesammelte Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr und bei den unter Nummer 1 genannten Altölen oder Althölzern die eingesammelte Menge 20 Tonnen je Sammelkategorie oder je Altholzkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt.

Im Falle der Einsammlung von Altölen oder Althölzern nach Satz 1 Nr. 1 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung durch den die Altöl-Sammelkategorie oder die Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel geführt werden. Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Einsammlung der in Anlage 2 genannten Abfälle.

(2) Der Sammelentsorgungsnachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der Verantwortlichen Erklärung einschließlich der Deklarationsanalyse des Einsammlers, der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde.

(3) Der Einsammler hat über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung auch dann einen Sammelentsorgungsnachweis zu führen, wenn die Erzeuger der eingesammelten Abfälle nach § 2 Abs. 2 von Nachweispflichten ausgenommen sind. Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.


§ 9 Handhabung und Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises



(1) Der Einsammler hat vor Zuleitung der Nachweiserklärungen an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde das Deckblatt Entsorgungsnachweise sowie den Teil Verantwortliche Erklärung einschließlich der nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Deklarationsanalyse oder Angaben des Sammelentsorgungsnachweises auszufüllen und dem Abfallentsorger zuzuleiten.

(2) Für die weitere Handhabung sowie die Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises finden § 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechende Anwendung.

(3) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des Landes überschreitet, in dem die für den Sammelentsorger zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Einsammler zusätzlich je eine Ablichtung des Sammelentsorgungsnachweises innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bestätigung durch die zuständige Behörde nachrichtlich an die zuständigen Behörden der anderen Länder zu übersenden.