§ 15a (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
Artikel 3 ArbMedVVEV Änderung der Biostoffverordnung ... 1. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen des § 15a Abs. 6 Satz 1 und des § 15a Abs. 7 Satz 1" durch die Wörter „beim Auftreten ... 1 werden die Wörter „in den Fällen des § 15a Abs. 6 Satz 1 und des § 15a Abs. 7 Satz 1" durch die Wörter „beim Auftreten arbeitsbedingter Infektionen, ... 2 Abs. 4 sowie für den in § 2 Abs. 8 genannten Personenkreis." 4. § 15a wird aufgehoben. 5. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die ...
Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261
Artikel 2 LärmVibrationsArbSchVEinfV Änderung der Biostoffverordnung ... nicht erforderlich. Dies ist in der Vorsorgekartei zu dokumentieren." 5. In § 15a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe ... 4" durch die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" ersetzt. 6. § 15a Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Durchführung der Untersuchung nach ... die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten." 7. In § 15a Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe „§ ... 8a. In § 18 Abs. 1 wird Nummer 14 wie folgt gefasst: „14. entgegen § 15a Abs. 4 einen Beschäftigten ohne vorherige Durchführung der Untersuchung nach § 15a ... 15a Abs. 4 einen Beschäftigten ohne vorherige Durchführung der Untersuchung nach § 15a Abs. 1 die entsprechende Tätigkeit ausüben lässt,". 9. Anhang IV ...
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