(1) In den Konzernanhang sind neben den nach §
341j Abs. 1 in Verbindung mit den §§
313 und
314 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a sowie 4 bis 26 des
Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.
(2) Es sind die Angaben nach Muster 1 zu machen, jedoch nur für die Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" und "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" und die Unterposten des Postens "Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen", sofern diese Angaben nicht in der Konzernbilanz erfolgen.
(3) Die gebuchten Bruttobeiträge sind anzugeben, untergliedert nach:
- 1.
- selbst abgeschlossenem Versicherungsgeschäft;
- 2.
- in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft.
Die gebuchten Bruttobeiträge für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sind zusätzlich zu untergliedern nach der Art des Versicherungsgeschäfts, und zwar
- 1.
- Lebensversicherungsgeschäft;
- 2.
- Krankenversicherungsgeschäft;
- 3.
- Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft,
sowie nach der Herkunft in die Gruppen:
-
- a)
- Inland;
- b)
- übrige Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
- c)
- Drittländer.
(4) Zu dem Konzernbilanzposten "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" ist im Konzernanhang der Bilanzwert der von Versicherungsunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit genutzten eigenen Grundstücke und Bauten anzugeben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 25.02.2003 BGBl. I S. 246; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245