Ordnungswidrig im Sinne des §
39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des
Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder Nummer 2 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil in den Verkehr bringt oder
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 die CE-Kennzeichnung anbringt.
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G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131