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§ 9 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Geltung ab 13.08.2005; FNA: 2129-43 Umweltschutz
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§ 9 Getrennte Sammlung



(1) Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.

(2) 1Die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) informieren die privaten Haushalte über die Pflicht nach Absatz 1. 2Sie informieren die privaten Haushalte darüber hinaus über

1.
die in ihrem Gebiet zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten,

2.
deren Beitrag zur Wiederverwendung, zur stofflichen Verwertung und zu anderen Formen der Verwertung von Altgeräten,

3.
die möglichen Auswirkungen bei der Entsorgung der in den Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit,

4.
die Bedeutung des Symbols nach Anhang II.

(3) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten im Rahmen ihrer Pflichten nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes von Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden können (Bringsystem). 2Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Annahme an einzelnen Sammelstellen auf bestimmte Altgerätegruppen nach Absatz 4 beschränken, wenn dies aus Platzgründen unter Berücksichtigung der sonstigen Wertstofferfassung im Einzelfall notwendig ist und die Erfassung aller Altgerätegruppen nach Absatz 4 im Entsorgungsgebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sichergestellt ist. 3Bei der Anlieferung darf kein Entgelt erhoben werden. 4Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Altgeräte auch bei den privaten Haushalten abholen (Holsystem). 5Die Anzahl der Sammelstellen oder die Kombination mit Holsystemen ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte, der sonstigen örtlichen Gegebenheiten und der abfallwirtschaftlichen Ziele nach § 1 festzulegen. 6Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Annahme von Altgeräten ablehnen, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen. 7Bei Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1 bis 3 des Absatzes 4 sind Anlieferungsort und -zeitpunkt mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. 8Die Überlassungspflichten privater Haushaltungen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die Entsorgungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für Abfälle aus privaten Haushaltungen nach § 20 Absatz 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben von den Sätzen 6 und 7 unberührt.

(4) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in folgenden Gruppen in Behältnissen unentgeltlich bereit:

1.
Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte

2.
Kühlgeräte

3.
Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik

4.
Gasentladungslampen

5.
Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

2Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen Stelle (§ 14) die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1, 2, 3 und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe und bei der Gruppe 4 eine Abholmenge von mindestens drei Kubikmetern erreicht ist.

(5) 1Die Behältnisse nach Absatz 4 sind von den Herstellern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 2Sie müssen abgedeckt und mit Ausnahme der Behältnisse der Gruppe 4 für die Aufnahme durch herkömmliche Abholfahrzeuge geeignet sein. 3Die Behältnisse für die Gruppe 3 müssen gewährleisten, dass Bildschirmgeräte separat und bruchsicher erfasst werden können. 4Die zuständige Behörde trifft auf Grundlage der von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 6 Satz 4 die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen, um sicherzustellen, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die erforderliche Menge an Behältnissen zur Verfügung steht. 5Hierzu zeigen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Gemeinsamen Stelle alle in ihrem Gebiet vorgesehenen Abholstellen an.

(6) 1Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann die gesamten Altgeräte einer Gruppe nach Absatz 4 für jeweils mindestens ein Jahr von der Bereitstellung zur Abholung ausnehmen, wenn er dies der Gemeinsamen Stelle drei Monate zuvor anzeigt. 2Er hat diese Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen. 3§ 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz 6 und § 13 Abs. 4 gelten entsprechend.

(7) 1Die Vertreiber können freiwillig Altgeräte zurücknehmen. 2Die Absätze 2 und 3 Satz 3 gelten entsprechend. 3Übergeben die Vertreiber freiwillig zurückgenommene Altgeräte oder deren Bauteile nicht den Herstellern oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, so haben sie die Altgeräte wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen. 4Für diese Altgeräte gelten § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz 6 und § 13 Abs. 4 entsprechend. 5Für die Tätigkeiten nach Satz 3 darf der Vertreiber von privaten Haushalten kein Entgelt verlangen.

(8) 1Die Hersteller können freiwillig individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme für die unentgeltliche Rückgabe von Altgeräten aus privaten Haushalten einrichten und betreiben, sofern diese im Einklang mit den Zielen nach § 1 stehen. 2Sie haben die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen.

(9) 1Die Erfassung nach Absatz 1 ist ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen und hat so zu erfolgen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert werden. 2§ 20 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 9 ElektroG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 ElektroG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ElektroG Abfallwirtschaftliche Ziele (vom 01.06.2012)
... Bundesregierung prüft die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen der §§ 9 bis 13 spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Bundesregierung ...
§ 10 ElektroG Rücknahmepflicht der Hersteller
... Jeder Hersteller ist verpflichtet, die nach § 9 Abs. 4 bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuweisung der zuständigen ... Behörde nach § 16 Abs. 5 unverzüglich abzuholen. Für die Abholung gilt § 9 Abs. 8 entsprechend. Er hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach ... und nach § 12 zu entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen. (3) § 9 Abs. 2 gilt für Hersteller ...
§ 13 ElektroG Mitteilungs- und Informationspflichten der Hersteller (vom 09.11.2011)
... ist, ist gesondert auszuweisen; 2. die Menge der von ihm je Gruppe nach § 9 Abs. 4 im Kalenderjahr bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten ... 3. die Geräteart und Menge der von ihm im Kalenderjahr nach § 9 Abs. 8 gesammelten Altgeräte; 4. die Menge der von ihm je Kategorie im ...
§ 14 ElektroG Aufgaben der Gemeinsamen Stelle
... die zuständige Behörde bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen nach § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 2, 3 und 5. Sie ist verpflichtet, der zuständigen ... Stelle nimmt die Meldungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs. 4 Satz 2 entgegen. (4) Die Gemeinsame Stelle ist berechtigt, die Zuordnung der ... für die Berechnung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Behältnissen nach § 9 Abs. 5 Satz 1. Satz 3 gilt entsprechend. (7) Die Gemeinsame Stelle erstellt ... Kategorie bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten und nach § 9 Abs. 8 gesammelten Altgeräte, 3. die Menge der von sämtlichen ...
§ 17 ElektroG Ermächtigung zur Beleihung
... Stelle, die von Herstellern als Gemeinsame Stelle errichtet wird, mit den Aufgaben nach § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 2 bis 5, einschließlich der Vollstreckung der hierzu ...
§ 21 ElektroG Widerspruch und Klage
... Gegen Verwaltungsakte nach § 9 Abs. 5 Satz 4 oder nach § 16 Abs. 2, 3 und 5 findet kein Widerspruchsverfahren statt.  ... kein Widerspruchsverfahren statt. (2) Die Klage gegen eine Anordnung nach § 9 Abs. 5 Satz 4 oder nach § 16 Abs. 5 hat keine aufschiebende ...
§ 23 ElektroG Bußgeldvorschriften (vom 09.05.2013)
... § 6 Abs. 4 Satz 3 die Kosten für die Entsorgung ausweist, 6. entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 in ... entfernt oder eine dort genannte Anforderung nicht erfüllt, 7. entgegen § 9 Abs. 7 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 jeweils in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 2 eine ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, 7a. entgegen § 9 Absatz 9 Satz 1 eine Erfassung durchführt, 8. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein ...
§ 24 ElektroG Übergangsvorschriften
... Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 6 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 5 und 6, § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 bis 4, § 14 Abs. 2, 4, 5, 6 ... zum 23. November 2005, die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach §§ 7 und 8, § 9 Abs. 1 bis 4, Abs. 7 und 8, §§ 10 und 11, § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 7, Abs. 3 Satz 5 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
§ 46 ElektroG Übergangsvorschriften (vom 31.12.2022)
... Abhol- und Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 ermittelt worden sind. Satz 2 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Nummer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Artikel 1 1. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... Abhol- und Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 ermittelt worden sind. Satz 2 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 ...

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 3 KrWAbfRNOG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... haben registrieren lassen, nicht zum Verkauf anbieten." 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: „7a. entgegen § 9 Absatz 9 Satz 1 eine Erfassung durchführt,". a1) In Absatz 2 wird nach der ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Artikel 3 ElektroGNRG Weitere Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... 2016" durch die Angabe „30. November 2018" und die Wörter „§ 9 Absatz 4 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005" durch ...