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§ 13 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Geltung ab 13.08.2005; FNA: 2129-43 Umweltschutz
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§ 13 Mitteilungs- und Informationspflichten der Hersteller



(1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Gemeinsamen Stelle (§ 14) mitzuteilen:

1.
monatlich die Geräteart und Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte; die Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Geräte, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 Satz 1 erforderlich ist, ist gesondert auszuweisen;

2.
die Menge der von ihm je Gruppe nach § 9 Abs. 4 im Kalenderjahr bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholten Altgeräte;

3.
die Geräteart und Menge der von ihm im Kalenderjahr nach § 9 Abs. 8 gesammelten Altgeräte;

4.
die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr wiederverwendeten Altgeräte;

5.
die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr stofflich verwerteten Altgeräte;

6.
die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr verwerteten Altgeräte;

7.
die Menge der von ihm je Kategorie im Kalenderjahr ausgeführten Altgeräte.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können abweichende Meldezeiträume mit der Gemeinsamen Stelle vereinbart werden. Die Mitteilung erfolgt jährlich bis zum 30. April, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 nicht erforderlich ist.

(3) Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. Ist die Angabe des Gewichts nicht möglich, kann die Anzahl der Geräte gemeldet werden. Soweit die Angabe der Menge nicht möglich ist, genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame Stelle darf in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 zusätzlich die Angabe der Anzahl der Geräte verlangen. Sie kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 durch einen unabhängigen Sachverständigen bestätigt werden. Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 müssen bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahres bei der Gemeinsamen Stelle vorliegen.

(4) Jeder Hersteller hat darüber hinaus der Gemeinsamen Stelle jährlich bis zum 30. April die im vorangegangenen Kalenderjahr bei den Erstbehandlungsanlagen zusammengefassten Mengen nach § 12 Abs. 3 zu melden.

(5) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet, teilt der Hersteller die Daten nach den Absätzen 1 und 4 der zuständigen Behörde mit.

(6) Jeder Hersteller hat den Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen und Anlagen zur stofflichen Verwertung Informationen über die Wiederverwendung und Behandlung für jeden in Verkehr gebrachten Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte innerhalb eines Jahres nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Gerätes in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Aus diesen Informationen muss sich ergeben, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Gemische befinden. Diese Pflicht besteht nur, soweit dies für die Wiederverwendungseinrichtungen, Behandlungsanlagen und Anlagen zur stofflichen Verwertung erforderlich ist, damit diese den Bestimmungen dieses Gesetzes nachkommen können.

(7) Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, sind Angaben beizufügen, welche den Nutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und über deren sichere Entnahme informieren.





 

Frühere Fassungen von § 13 ElektroG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.11.2011Artikel 3 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
aktuell vorher 01.12.2009Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
aktuellvor 01.12.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 ElektroG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ElektroG Abfallwirtschaftliche Ziele (vom 01.06.2012)
... prüft die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen der §§ 9 bis 13 spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Bundesregierung berichtet ...
§ 4 ElektroG Produktkonzeption (vom 01.12.2009)
... auf den Gesundheitsschutz, den Umweltschutz oder auf Sicherheitsvorschriften. Satz 2 und § 13 Absatz 7 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, in denen aus Gründen der ...
§ 8 ElektroG Vertrieb mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik
... Anforderungen des § 6 Abs. 2, 3 und 4 sowie der §§ 7 und 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 5 gelten auch für Hersteller, die Elektro- oder ...
§ 9 ElektroG Getrennte Sammlung (vom 01.06.2012)
... oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen. § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz 6 und § 13 Abs. 4 gelten entsprechend. (7) ... und nach § 12 zu entsorgen. § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz 6 und § 13 Abs. 4 gelten entsprechend. (7) Die Vertreiber können freiwillig ... behandeln und nach § 12 zu entsorgen. Für diese Altgeräte gelten § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz 6 und § 13 Abs. 4 entsprechend. Für die ... diese Altgeräte gelten § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz 6 und § 13 Abs. 4 entsprechend. Für die Tätigkeiten nach Satz 3 darf der Vertreiber von ...
§ 11 ElektroG Behandlung (vom 01.06.2012)
... Mengenströmen, welche die Hersteller für die Erfüllung ihrer Pflichten nach § 13 benötigen, den Herstellern mitzuteilen. (4) Behandlungsanlagen gelten als im Sinne ...
§ 14 ElektroG Aufgaben der Gemeinsamen Stelle
... der zuständigen Behörde Auskunft über die von den Herstellern nach § 13 Abs. 1 und 4 gemeldeten Daten und die Berechnung nach den Absätzen 5 und 6 zu erteilen.  ... festzulegen. Sie kann für die Meldung nach den Absätzen 2 und 3 sowie § 13 Abs. 1 und 4 einheitliche Datenformate vorgeben. (5) Die Gemeinsame Stelle berechnet ... pro Geräteart. Grundlage sind die Meldungen der Hersteller nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 4. Kommt der Hersteller seiner Meldepflicht nicht nach, kann ... Stelle dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juli die von den Herstellern nach § 13 Abs. 4 gemeldeten Mengen. (9) Die Gemeinsame Stelle darf Verträge mit ...
§ 23 ElektroG Bußgeldvorschriften (vom 09.05.2013)
... Behältnis nicht oder nicht rechtzeitig abholt oder 9. entgegen § 13 Abs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. ...
§ 24 ElektroG Übergangsvorschriften
... Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 6 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 5 und 6, § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 bis 4, § 14 Abs. 2, 4, 5, 6 und 9 sowie § 16 Abs. ... nach §§ 7 und 8, § 9 Abs. 1 bis 4, Abs. 7 und 8, §§ 10 und 11, § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 7, Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie Abs. 4 bis 6, § 14 Abs. 3, 7 und 8 sowie § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3277
Artikel 1 1. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... Gerätemenge wegfallen. Maßgeblich hierfür ist die Mengenmeldung nach § 13 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Kommt der Antragsteller seinen ... und Elektronikgerätegesetzes. Kommt der Antragsteller seinen Meldepflichten nach § 13 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht oder nur unvollständig nach, so gilt die ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
Artikel 3 ChemGuaLiAnpG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt. 3. In § 13 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ...

Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Artikel 2 EGBattG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
...  b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: „Satz 2 und § 13 Absatz 7 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, in denen aus Gründen der ... S. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." 4. Dem § 13 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Elektro- und Elektronikgeräten, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (ElektroGKostV)
V. v. 06.07.2005 BGBl. I S. 2020; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1776
§ 2 ElektroGKostV Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung (vom 15.08.2013)
... wegfallen. Maßgeblich hierfür ist die Mengenmeldung nach § 13 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Kommt der Antragsteller seinen ... Elektronikgerätegesetzes. Kommt der Antragsteller seinen Meldepflichten nach § 13 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht oder nur unvollständig nach, so gilt die ...