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Artikel 13 - Terrorismusbekämpfungsgesetz (TerrorBekämpfG k.a.Abk.)

G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 12-4/1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Artikel 13 Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister



Das Gesetz über das Ausländerzentralregister vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

In der Angabe zu § 15 werden nach den Wörtern „betraute Behörden" ein Komma und die Wörter „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

2.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 8 des Ausländergesetzes" durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes" ersetzt.

b)
Nach Nummer 10 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:

„11.
die wegen einer Straftat nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes verurteilt worden sind."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Herkunftsland" ein Komma und die Wörter „freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit" eingefügt.

b)
In Nummer 7 werden nach der Ziffer „8" die Wörter „und 11" eingefügt.

4.
In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Ziffer „4" die Wörter „und 11" eingefügt.

5.
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „einer im Einzelfall bestehenden Gefahr" durch die Wörter „von Gefahren" ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
unter den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des BND-Gesetzes genannten Voraussetzungen erforderlich ist, um im Ausland Gefahren der in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Art rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen."

b)
Satz 3 wird gestrichen.

6.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach den Wörtern „betraute Behörden," ein Komma und die Wörter „die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.

b)
In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„An die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder im Sinne des § 29d des Luftverkehrsgesetzes werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf Ersuchen die Daten des Betroffenen übermittelt."

7.
§ 16 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit werden an sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auf Ersuchen übermittelt. Absatz 3 gilt entsprechend."

8.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter „beschränkt auf die Daten nach § 3 Nr. 1 und 2 sowie die Grundpersonalien und die weiteren Personalien," gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

bb)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 2.

9.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Folgende Daten werden gespeichert:

1.
das Geschäftszeichen der Registerbehörde (Visadatei-Nummer),

2.
die Auslandsvertretung; bei einem Antrag auf Erteilung eines Ausnahmevisums die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörde,

3.
die Grundpersonalien und die weiteren Personalien,

4.
das Lichtbild,

5.
das Datum der Datenübermittlung,

6.
die Entscheidung über den Antrag,

7.
das Datum der Entscheidung und das Datum der Übermittlung der Entscheidung,

8.
Art, Nummer und Geltungsdauer des Visums,

9.
bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1, § 82 Abs. 2 des Ausländergesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt,

10.
bei Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente im Visaverfahren die Bezeichnung der vorgelegten ge- oder verfälschten Dokumente (Art und Nummer des Dokuments, im Dokument enthaltene Angaben über Aussteller, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer)."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

10.
§ 30 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die deutschen Auslandsvertretungen, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und Abs. 2 an die Registerbehörde verpflichtet."

11.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „VISA-Nummer" durch die Wörter „Visadatei-Nummer" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 3 Nr. 2 bis 6" durch die Angabe „§ 29 Abs. 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „VISA-Nummer" durch die Wörter „Visadatei-Nummer" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden nach der Ziffer „11" das Wort „und" durch ein Komma und die Wörter „12 und" ersetzt.

12.
§ 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5, 6 und 7 eingefügt:

„5.
sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,

6.
die Ausländerbehörden,

7.
die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,".

b)
Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 8 und 9.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend."