Artikel 17 - Terrorismusbekämpfungsgesetz (TerrorBekämpfG k.a.Abk.)

G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 12-4/1 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Artikel 17 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes



In § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662) geändert worden ist, werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt:

 
„13.
den Luftfahrtbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 29d des Luftverkehrsgesetzes."



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