Änderung § 61b SaatG vom 28.05.2013

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§ 61b SaatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2013 geltenden Fassung
§ 61b SaatG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1319
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 61b Verkündung von Rechtsverordnungen


vorherige Änderung

 


Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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