Änderung Anlage 1 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 19.11.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2008 geltenden Fassung
Anlage 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1) Handelsklassenschema


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 1, § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1) Handelsklassenschema


(Textabschnitt unverändert)


1 | 2

Handels-
klasse | Anforderungen


I

vorherige Änderung nächste Änderung

| Gemäß § 2 Abs. 2 ermittelter Muskel-
fleischanteil des Schweineschlacht-
körpers mit einem Schlachtgewicht
von 50 kg und mehr, jedoch weniger
als 120 kg in Vomhundertsätzen



| Gemäß § 2 Abs. 5 ermittelter Muskel-
fleischanteil des Schweineschlacht-
körpers mit einem Schlachtgewicht
von 50 kg und mehr, jedoch weniger
als 120 kg in Vomhundertsätzen

E | 55 und mehr

U | 50 und mehr, jedoch weniger als 55

R | 45 und mehr, jedoch weniger als 50

O | 40 und mehr, jedoch weniger als 45

P | weniger als 40

vorherige Änderung


II


M 1
| Schlachtkörper von vollfleischigen Sauen

M 2 | Schlachtkörper von anderen
Sauen



M | Schlachtkörper von Sauen

V | Schlachtkörper von Ebern und
Altschneidern



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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