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Änderung Anlage 3 Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 19.11.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2008 geltenden Fassung
Anlage 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung)

Anlage 4 (zu § 2 Abs. 2) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 2


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 5) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 5


(Textabschnitt unverändert)

1. An der durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichteten Schweinehälfte ist folgendes Speck- und Fleischmaß zu ermitteln (s. Abb.):

Speckmaß (S): Speckdicke, gemessen an der dünnsten Stelle des Speckes (einschl. Schwarte) über dem M. glutaeus medius (in Millimetern)

Fleischmaß (F): Stärke des Lendenmuskels, gemessen als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Ende des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals (in Millimetern)

(Abb. siehe BGBl. I 1990 S. 1812)

2. Der Muskelfleischanteil wird rechnerisch ermittelt durch Einsetzen des Speckmaßes (S) und des Fleischmaßes (F) in folgende Formel:

Muskelfleischanteil MF % =

47,978 + ( 26,0429 x S / F ) + ( 4,5154 x Wurzel aus F ) - ( 2,5018 x lg S ) - ( 8,4212 x Wurzel aus S )



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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