Änderung § 7 KrimLV vom 12.02.2009

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§ 7 KrimLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 7 KrimLV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 27 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Erwerb der Befähigung


(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch

1. Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung oder

2. Anerkennung oder Zuerkennung nach § 9.

Laufbahnprüfung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch eine Laufbahnprüfung für den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst, die bei einer Einrichtung abgelegt wird, deren Zuständigkeit der Bund für seinen Bereich anerkannt hat.

(Text alte Fassung)

(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 des Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 27.

(Text neue Fassung)

(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 19 des Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 27.




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