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Synopse aller Änderungen der RVWZPauschBeitrV am 01.11.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2015 durch Artikel 3 des USGuSoldGNRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RVWZPauschBeitrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RVWZPauschBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung
RVWZPauschBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 7 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes
(RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung)
(Text neue Fassung)

Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes
(RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung - RVWZPauschBeitrV)

§ 2 Beitragsberechnung


(1) Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet. Die Berechnungen werden getrennt für die jeweiligen Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen.

(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz oder Dienstbezüge aufgrund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten:



1. für Dienstleistende, die Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder Dienstbezüge aufgrund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten:

Summe der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge x Beitragssatz,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nicht erhalten:



2. für Dienstleistende, die Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes nicht erhalten:

Beitragsbemessungsgrundlage x Beitragssatz x Zahl der Diensttage / 365 (in Schaltjahren: 366).



§ 3 Berechnungsgrundlagen


vorherige Änderung

(1) Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sind im Fall einer Verdienstausfallentschädigung (1. Alternative) die der Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegenden Arbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und im Fall von Dienstbezügen (2. Alternative) die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) sind die aus der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße abgeleiteten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Solange unterschiedliche Bezugsgrößen bestimmt sind, ist jeweils die Bezugsgröße des Gebietes anzuwenden, in dem die in § 1 genannten Personen ihren Dienst regelmäßig ableisten.



(1) Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sind im Fall einer Verdienstausfallentschädigung (1. Alternative) die den Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegenden Arbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und im Fall von Dienstbezügen (2. Alternative) die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) 1 Beitragsbemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) sind die aus der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße abgeleiteten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 2 Solange unterschiedliche Bezugsgrößen bestimmt sind, ist jeweils die Bezugsgröße des Gebietes anzuwenden, in dem die in § 1 genannten Personen ihren Dienst regelmäßig ableisten.

(3) Beitragssatz (§ 2 Abs. 2) ist der für die allgemeine Rentenversicherung sowie der für die knappschaftliche Rentenversicherung für den Zeitraum der Dienstleistung maßgebende Vomhundertsatz.

(4) Diensttage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) sind die Tage des Wehr- oder Zivildienstes, für die Beiträge zu zahlen sind.