Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 RVWZPauschBeitrV vom 18.12.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 RVWZPauschBeitrV, alle Änderungen durch § 22 EinsatzWVG am 18. Dezember 2007 und Änderungshistorie der RVWZPauschBeitrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 RVWZPauschBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 2 RVWZPauschBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch § 22 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2861
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Beitragsberechnung


(1) Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet. Die Berechnungen werden getrennt für die jeweiligen Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen.

(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

(Text alte Fassung)

1. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten:

Summe der Arbeitsentgelte x Beitragssatz,

(Text neue Fassung)

1. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz oder Dienstbezüge aufgrund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten:

Summe der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge x Beitragssatz,

2. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nicht erhalten:

Beitragsbemessungsgrundlage x Beitragssatz x Zahl der Diensttage / 365 (in Schaltjahren: 366).



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
Anzeige