§ 3 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 2.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 geahndet werden können.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Gesetz zur Änderung des Hopfengesetzes
G. v. 26.09.2022 BGBl. I S. 1550
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts
V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 152; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Eingangsformel HopfDV ... Grund des § 2 Absatz 4 und des § 3 Absatz 3 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), von denen § 2 Absatz 4 ...
Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Hopfenrechts (HopfDV)
V. v. 16.04.1997 BGBl. I S. 794 ; aufgehoben durch § 3 V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 152
Eingangsformel HopfDV ... Grund des § 3 Abs. 3 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530) verordnet das Bundesministerium ...
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