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§ 8 - Postunfallkassenverordnung (PUKV)

V. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 20; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 10 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 8 Rechnungslegung



(1) Bei der Rechnungslegung sind die gesamten Personal- und Sachkosten, die Ausgaben für die Prävention, die Einnahmen und die Leistungsausgaben gesondert auszuweisen.

(2) Die Einnahmen und Leistungsausgaben werden, nach Einnahme- und Ausgabearten getrennt, den einzelnen Mitgliedsbetrieben sowie den Aufgabenbereichen

1.
Unfallversicherung,

2.
Unfallfürsorge nebst Sachschadenersatz für die Beamten und Regreß nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes sowie

3.
Sachschadenersatz für die Arbeiter und Angestellten nebst Regreß wegen der unfallbedingten Arbeitgeberleistungen

zugeordnet.

(3) Die Personal- und Sachkosten sind den Aufgabenbereichen

1.
Unfallversicherung,

2.
Unfallfürsorge nebst Sachschadenersatz für die Beamten und Regreß nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes,

3.
Sachschadenersatz für die Arbeiter und Angestellten nebst Regreß wegen der unfallbedingten Arbeitgeberleistungen,

4.
Prävention für Versicherte und Beamte

zuzuordnen; soweit dieses nicht unmittelbar möglich ist, werden sie nach dem Verhältnis der diesen Aufgabenbereichen direkt zurechenbaren Beschäftigten der Unfallkasse aufgeteilt. Die Personal- und Sachkosten für die Prävention sind alsdann auf die Aufgabenbereiche Unfallversicherung und Unfallfürsorge nach der durchschnittlichen Gesamtzahl der im abzurechnenden Geschäftsjahr bei den Mitgliedsbetrieben tätig gewesenen Versicherten und Beamten zu verteilen; dabei sind die bei den Mitgliedsbetrieben beschäftigten beurlaubten Beamten den Versicherten zuzurechnen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



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Frühere Fassungen von § 8 PUKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.