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§ 12 - Postunfallkassenverordnung (PUKV)

V. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 20; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 10 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 12 Zuarbeit durch die Mitgliedsbetriebe



Zur Durchführung der der Unfallkasse gemäß § 2 Abs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes übertragenen Aufgaben sind die Mitgliedsbetriebe insbesondere verpflichtet,

1.
den Unfallhergang zu untersuchen und bei der Aufklärung der Entstehung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen mitzuwirken,

2.
über Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort, den Zustand, die Behandlung sowie die Arbeits- und Verdienstverhältnisse des betroffenen Beschäftigten Auskunft zu geben,

3.
auf Verlangen die für die Berechnung von Leistungen und Regreßansprüchen maßgeblichen Beträge nachzuweisen,

4.
die Anträge der Beschäftigten auf Ausgleich von Sachschäden an die Unfallkasse weiterzuleiten und bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und des Schadensumfangs mitzuwirken,

5.
die Anträge der Beschäftigten auf außergerichtliche Mitverfolgung von persönlichen Schadenersatzansprüchen entsprechend den Tarifverträgen und der Fürsorgepflicht für die Beamten zu unterstützen und der Unfallkasse zuzuleiten,

6.
die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe zu unterstützen,

7.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Berechnung der zu erstattenden Kosten und zu erbringenden Vorschüsse notwendig sind.

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