Änderung § 8 PUKV vom 12.02.2009

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§ 8 PUKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 8 PUKV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 102 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Rechnungslegung


(1) Bei der Rechnungslegung sind die gesamten Personal- und Sachkosten, die Ausgaben für die Prävention, die Einnahmen und die Leistungsausgaben gesondert auszuweisen.

(2) Die Einnahmen und Leistungsausgaben werden, nach Einnahme- und Ausgabearten getrennt, den einzelnen Mitgliedsbetrieben sowie den Aufgabenbereichen

1. Unfallversicherung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Unfallfürsorge nebst Sachschadenersatz für die Beamten und Regreß nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes sowie

(Text neue Fassung)

2. Unfallfürsorge nebst Sachschadenersatz für die Beamten und Regreß nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes sowie

3. Sachschadenersatz für die Arbeiter und Angestellten nebst Regreß wegen der unfallbedingten Arbeitgeberleistungen

zugeordnet.

(3) Die Personal- und Sachkosten sind den Aufgabenbereichen

1. Unfallversicherung,

vorherige Änderung

2. Unfallfürsorge nebst Sachschadenersatz für die Beamten und Regreß nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes,



2. Unfallfürsorge nebst Sachschadenersatz für die Beamten und Regreß nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes,

3. Sachschadenersatz für die Arbeiter und Angestellten nebst Regreß wegen der unfallbedingten Arbeitgeberleistungen,

4. Prävention für Versicherte und Beamte

zuzuordnen; soweit dieses nicht unmittelbar möglich ist, werden sie nach dem Verhältnis der diesen Aufgabenbereichen direkt zurechenbaren Beschäftigten der Unfallkasse aufgeteilt. Die Personal- und Sachkosten für die Prävention sind alsdann auf die Aufgabenbereiche Unfallversicherung und Unfallfürsorge nach der durchschnittlichen Gesamtzahl der im abzurechnenden Geschäftsjahr bei den Mitgliedsbetrieben tätig gewesenen Versicherten und Beamten zu verteilen; dabei sind die bei den Mitgliedsbetrieben beschäftigten beurlaubten Beamten den Versicherten zuzurechnen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.






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