Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin (VideoedAusbV k.a.Abk.)

V. v. 29.01.1996 BGBl. I S. 125; aufgehoben durch § 20 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 300
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-199 Berufliche Bildung
|

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Auswählen und Bereitstellen von Werkzeugen, Geräten und Anlagen sowie Herstellen der Betriebsbereitschaft,

6.
Planen, Bewerten und Beeinflussen von Entwicklungs- und Kopierprozessen,

7.
Planen von Arbeitsabläufen sowie Vorbereiten und Einrichten von technischen Geräten und Anlagen für Film- und elektronische Produktionen,

8.
Ordnen und Prüfen von Bild- und Tonmaterial für die Montage,

9.
Vorbereiten von Bild- und Tonmontagen,

10.
Ausführen von Bild- und Tonmontagen,

11.
Anfertigen von Bildeffekten,

12.
Vorbereiten und Ausführen des Bildschnitts am Mischpult,

13.
Synchronisieren,

14.
Anfertigen von Tonmischungen,

15.
Kontrollieren und Archivieren von Bild- und Tonmaterial.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VideoedAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VideoedAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VideoedAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...