Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 1 - Gesetz über den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts (BRSAbschlG k.a.Abk.)

G. v. 28.12.1968 BGBl. I S. 1451; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 31.12.1968; FNA: 114-4 Verkündungswesen
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§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Von der Bereinigung sind außer den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) bezeichneten Rechtsvorschriften ausgenommen:

1.
Der Abschöpfungstarif nach § 9 Abs. 2 des Abschöpfungserhebungsgesetzes vom 25. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 453),

2.
das nur im Saarland geltende Bundesrecht, soweit es nicht im Bundesgesetzblatt verkündet ist.

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Zitierungen von § 1 Gesetz über den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BRSAbschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRSAbschlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 10 1. BMJBBG Aufhebung des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts und damit zusammenhängenden Rechts
... III) aufgenommen worden sind, werden aufgehoben. (3) Bundesrecht im Sinne des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 ...


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