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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 02.09.2020 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute (KredInstAufwV k.a.Abk.)

§ 3 Angaben bei Namensaktien



(1) Gibt ein Kreditinstitut oder ein ihm gleichgestelltes Institut nach § 67 Abs. 4 des Aktiengesetzes die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen und geeigneten Angaben an die Gesellschaft weiter, so kann es von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Kosten folgende Beträge verlangen:

1.
für jeden neuen Datensatz mit Aktionärsnummer

-
bis zum 31. Dezember 2003: 0,50 Euro

-
ab dem 1. Januar 2004: 0,25 Euro

-
ab dem 1. Januar 2005: 0,10 Euro;

2.
für jeden neuen Datensatz ohne Aktionärsnummer

-
bis zum 31. Dezember 2003: 0,40 Euro

-
ab dem 1. Januar 2004: 0,20 Euro

-
ab dem 1. Januar 2005: 0,08 Euro.

Für Änderungsmeldungen gelten die Erstattungssätze nach Nummer 1 und 2 entsprechend.

(2) Für ungeeignete (insbesondere unvollständige oder fehlerhafte) Daten besteht kein Erstattungsanspruch. Sind die Daten nicht erforderlich, weil die Gesellschaft sie auf anderem Wege erhält, so besteht der Anspruch nicht, wenn die Gesellschaft das Kreditinstitut rechtzeitig unterrichtet.

(3) Von den dem Kreditinstitut und der Gesellschaft in Rechnung gestellten Gesamtkosten eines Zentralverwahrers für die Übermittlung der für die Führung des Aktienregisters erforderlichen und geeigneten Angaben (Fremdkosten) kann das Kreditinstitut vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Beteiligten ihm in Rechnung gestellte Kosten erstattet verlangen, soweit diese 50 vom Hundert der Gesamtkosten übersteigen und diese Kosten nicht unangemessen hoch sind.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KredInstAufwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KredInstAufwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KredInstAufwV Umsatzsteuer
... hat Anspruch auf Ersatz der auf seine Kostenerstattung gemäß §§ 1 bis 3 entfallenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 26j EGAktG Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (vom 01.01.2020)
... Aktiengesetzes und bei börsennotierten Gesellschaften nach § 67d des Aktiengesetzes ist § 3 der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute sinngemäß anzuwenden, und 2. auf Mitteilungen nach den §§ 67a bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Artikel 2 ARUG II Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
... Aktiengesetzes und bei börsennotierten Gesellschaften nach § 67d des Aktiengesetzes ist § 3 der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute sinngemäß anzuwenden, und 2. auf Mitteilungen nach den §§ 67a bis ...