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§ 11 - Bauproduktengesetz (BauPG)

neugefasst durch B. v. 28.04.1998 BGBl. I S. 812; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 15.08.1992; FNA: 213-16 Bauwesen
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§ 11 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen



(1) Die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Anerkennungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als

1.
Prüfstelle für einen Brauchbarkeitsnachweis nach § 9 Abs. 4,

2.
Prüfstelle für die Verfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5,

3.
Überwachungsstelle für die Verfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8,

4.
Zertifizierungsstelle für Bestätigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 und Erteilung des Konformitätszertifikats nach § 10

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen Gewähr dafür bieten, daß diese Aufgaben sachgerecht wahrgenommen werden und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Die Anerkennungsbehörde hat die anerkannten Stellen regelmäßig im Hinblick auf die Anforderungen nach Satz 1 zu überprüfen.

(2) Behörden können im Rahmen ihrer Aufgaben als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 tätig werden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Sie haben ihre Tätigkeit nach Satz 1 der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Behörde über die Fachaufsichtsbehörde unter Angabe der Produktbereiche und der Aufgaben anzuzeigen. Der Fachaufsichtsbehörde obliegt die regelmäßige Überprüfung der in Satz 1 genannten Behörden entsprechend Absatz 1 Satz 2.

(3) Werden von einem Antrag auf Anerkennung nach Absatz 1 Aufgaben berührt, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden, hört die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Anerkennungsbehörde zunächst das zuständige Bundesministerium an. Dem zuständigen Bundesministerium steht für Anerkennungen nach Satz 1 ein Vorschlagsrecht zu.

(4) Die Anerkennungen nach Absatz 1 gelten auch in den anderen Bundesländern.

(5) Für die Erledigung der Aufgaben durch Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach den Absätzen 1 und 2 sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben.

(6) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen entsprechend dieser Anerkennung den nach Absatz 1 anerkannten Stellen gleich.

(7) Die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde hat dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Namen und Anschriften der anerkannten Stellen nach Absatz 1 und der Behörden nach Absatz 2 mitzuteilen sowie Angaben zum Umfang der Anerkennung oder der Aufgaben zu machen.





 

Frühere Fassungen von § 11 BauPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 76 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 BauPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BauPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BauPG Rechtsverordnungen (vom 01.12.2011)
... das Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Absatz 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu ... die Überprüfung der Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zu regeln, 3. die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) ... der Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach § 11 Abs. 1 und 2 zu regeln und die gebührenpflichtigen Tatbestände und die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 2 ProdSNG Änderung des Bauproduktengesetzes
... das Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Absatz 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu ... „§ 16 Benennung von notifizierten Stellen Die in § 11 Absatz 1 bestimmte Behörde ist zugleich notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 76 9. ZustAnpV Bauproduktengesetz
...  In § 3 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 7, § 13 Abs. 3 Satz 1 und § 15 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der ...