(1) Das Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist die CE-Kennzeichnung. Sofern dies nicht anders möglich ist, darf die CE-Kennzeichnung auch ausschließlich auf dem Lieferschein angebracht werden.
(2) Zur CE-Kennzeichnung sind folgende Angaben zu machen:
- 1.
- Name und Kennzeichen des Herstellers oder seines Vertreters,
- 2.
- Angaben zu den Produktmerkmalen nach den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen,
- 3.
- die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde,
- 4.
- Nummer des Konformitätszertifikats.
§
6 Abs. 1 Satz 2 und §
8 Abs. 6 Satz 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es im Sinne des §
5 brauchbar ist und daß die Konformität nach §
8 nachgewiesen worden ist.
(4) Unterfallen Bauprodukte dem Anwendungsbereich anderer Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz auch die Konformität der Bauprodukte mit den Bestimmungen der anderen Rechtsvorschriften bestätigt. Steht dem Hersteller nach einer oder mehreren dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Regelungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen in den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die den Bauprodukten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 4 BauPG Allgemeine Anforderungen ... 5 und auf Grund nachgewiesener Konformität nach § 8 mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 gekennzeichnet ist. (2) Ist in bekanntgemachten harmonisierten Normen oder in ... die Verwendung des Bauprodukts regeln; dieses Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 nicht tragen. (3) Ein Bauprodukt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 darf ... Europäischen Wirtschaftsraum gelten. Dieses Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 nicht tragen. (4) Ist die Verwendung eines Bauprodukts nur für den ... vorgesehen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; dieses Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 nicht tragen. (5) Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten ...
§ 8 BauPG Konformitätsnachweisverfahren (vom 01.12.2011) ... oder des Konformitätszertifikats mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 zu kennzeichnen. Der Hersteller oder sein Vertreter hat zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ... des Inverkehrbringens auch die zusätzlichen Angaben zur CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 2 zu machen. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Hat weder der Hersteller ... den Europäischen Wirtschaftsraum, ist die Kennzeichnung mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 und den Angaben nach § 12 Abs. 2 von demjenigen vorzunehmen, der das Bauprodukt ... ist die Kennzeichnung mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 und den Angaben nach § 12 Abs. 2 von demjenigen vorzunehmen, der das Bauprodukt erstmals in den Verkehr bringt. ... bringt. (7) Es ist untersagt, ein Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1, ohne daß die Konformität nach Absatz 1 nachgewiesen ist oder die Angaben nach ... 1, ohne daß die Konformität nach Absatz 1 nachgewiesen ist oder die Angaben nach § 12 Absatz 2 gemacht sind, oder mit einem damit verwechselbaren Zeichen zu kennzeichnen oder ein so ... in Verkehr zu bringen. Es ist ferner untersagt, zur CE-Kennzeichnung Angaben nach § 12 Abs. 2 zu machen, ohne dazu auf Grund eines Konformitätsnachweises nach Absatz 1 berechtigt ...
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131