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§ 1 - Konditormeisterverordnung (KondMstrV)

V. v. 03.10.1980 BGBl. I S. 1907; aufgehoben durch § 11 V. v. 12.10.2006 BGBl. I S. 2278
Geltung ab 01.02.1981 bis 31.12.2006; FNA: 7110-3-69 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild



(1) Dem Konditoren-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

Herstellung von

1.
Torten, Formstücken, Desserts einschließlich Frühstücksdesserts, Baumkuchen, Dauerbackwaren und sonstigen Feinen Backwaren,

2.
Süßwaren, insbesondere Erzeugnissen aus Zucker, Schokolade, Marzipan und Früchten,

3.
Speiseeis und Erzeugnissen unter Verwendung von Speiseeis sowie Süßspeisen

unter besonderer Berücksichtigung der harmonischen Verbindung von Form, Farbe und Geschmack bei der Gestaltung von Torten, Formstücken, Desserts, Baumkuchen, Süßwaren, Erzeugnissen unter Verwendung von Speiseeis sowie Süßspeisen.

(2) Dem Konditoren-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der fachbezogenen Biologie, Physik, Lebensmittelchemie und Hygiene,

2.
Kenntnisse der Roh- und Hilfsstoffe einschließlich solcher für Erzeugnisse, die für Diabetiker bestimmt sind,

3.
Kenntnisse der Grundrezepte mit ihren Abwandlungen einschließlich solcher für Erzeugnisse, die für Diabetiker bestimmt sind,

4.
Kenntnisse des Gär- und des Backvorgangs,

5.
Kenntnisse der Arten physikalischer, chemischer und biologischer Lockerung,

6.
Kenntnisse der Lagerung und der Frischhaltung,

7.
Kenntnisse des Kühlens, des Frostens und des Unterbrechens der Gärung,

8.
Kenntnisse der Funktionsweise der Backofensysteme, der Gefrier- und Kälteanlagen sowie der Maschinen und Geräte und der Maßnahmen zur Einsparung von Energie,

9.
Kenntnisse des Umgangs mit Kunden einschließlich Werbung und Verkaufstechnik,

10.
Kenntnisse über die Struktur des Kundenkreises und über Standortfragen,

11.
Kenntnisse der Warenpräsentation,

12.
Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

13.
Kenntnisse der einschlägigen gewerbe-, hygiene- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften,

14.
Gestalten von Torten, Formstücken, Desserts, Baumkuchen, Süßwaren und Erzeugnissen unter Verwendung von Speiseeis sowie Süßspeisen unter besonderer Berücksichtigung der harmonischen Verbindung von Form, Farbe und Geschmack sowie der materialgerechten Verarbeitung,

15.
Entwerfen von Formen und Dekors für besondere Anlässe,

16.
Anschlagen, Dressieren und Aufstreichen von Massen, Abrösten von Brand-, Makronen- und Florentinermassen und Anrühren von Hippenmasse,

17.
Führen und Aufarbeiten von Hefeteigen,

18.
Anwirken, Touren und Aufarbeiten von Plunder- und Blätterteigen,

19.
Anwirken, Ausrollen und Aufarbeiten von Mürbeteigen,

20.
Lagern, Anwirken und Ausformen von Honig- und Lebkuchenteigen,

21.
Anwirken und Aufstreichen von Oblatenlebkuchen,

22.
Backen der Teige und Massen,

23.
Anschlagen, Auftragen und Backen von Baumkuchen,

24.
Kochen, Tablieren und Auftragen von Glasuren,

25.
Zubereiten von Füllungen und Cremes,

26.
Füllen, Garnieren und Überziehen von Torten, Formstücken und Desserts,

27.
Füllen, Überziehen und Garnieren von Teegebäck unterschiedlicher Sorten aus Mürbeteigen und aus Makronenmassen,

28.
Kochen und Gießen des Sudes für Krustenpralinen,

29.
Kochen, Mischen und Ausformen von Pralinenfüllungen,

30.
Schmelzen und Formen von Krokant,

31.
Bearbeiten und Dressieren von Nougat,

32.
Temperieren, Gießen und Spänen von Kuvertüren sowie Überziehen mit Kuvertüren,

33.
Dragieren mit Kuvertüren und Zucker,

34.
Anwirken, Modellieren und Garnieren von Lübecker Marzipan,

35.
Abflämmen von Königsberger Marzipan,

36.
Blanchieren, Eindunsten und Frosten von Früchten,

37.
Kandieren und Glasieren von Früchten,

38.
Kochen von Gelee, Marmelade und Konfitüre,

39.
Anrichten von Süßspeisen und Mixgetränken,

40.
Zubereiten, Gefrieren und Portionieren von Speiseeis sowie Anrichten von Eisbechern,

41.
Einsetzen, Stürzen und Garnieren von Eisbomben, Eistorten und Formeneis,

42.
Anrichten und Backen von Fleischpasteten,

43.
Füllen, Belegen und Garnieren von Frühstücksdesserts,

44.
Entwerfen und Herstellen von Werbestücken,

45.
Präsentieren von Konditoreierzeugnissen einschließlich Dekorieren,

46.
Beraten der Kunden beim Verkauf von Konditoreierzeugnissen und Handelswaren,

47.
Entfrosten von Halbfertig- und Fertigerzeugnissen,

48.
Warten der Anlagen, Maschinen und Geräte sowie Instandhalten der Werkzeuge.