(1) Als Arbeitsproben sind herzustellen:
- 1.
- eine Ladenanschnittorte,
- 2.
- eine Eisbombe oder Eistorte,
- 3.
- eine Pralinenmischung, bestehend aus mindestens vier Sorten,
- 4.
- vier verschieden modellierte Marzipanfiguren in jeweils drei gleichen Ausfertigungen,
- 5.
- ein Pastetenhaus oder Plundergebäck oder eine Teegebäckmischung, bestehend aus mindestens vier Sorten, oder Oblatenlebkuchen oder Honigkuchen,
- 6.
- Petits fours oder Käsefours.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen worden sind.