Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 5 - Konditormeisterverordnung (KondMstrV)

V. v. 03.10.1980 BGBl. I S. 1907; aufgehoben durch § 11 V. v. 12.10.2006 BGBl. I S. 2278
Geltung ab 01.02.1981 bis 31.12.2006; FNA: 7110-3-69 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Fachzeichnen:

a)
Garniermuster einschließlich Ornamente,

b)
Schriftbilder;

2.
Fachtechnologie:

a)
fachbezogene Biologie, Physik, Lebensmittelchemie und Hygiene,

b)
Gär- und Backvorgang,

c)
Arten physikalischer, chemischer und biologischer Lockerung,

d)
Funktionsweise der Backofensysteme, der Gefrier- und Kälteanlagen sowie der Maschinen und Geräte, Maßnahmen zur Einsparung von Energie,

e)
Kühlen, Frosten und Unterbrechen der Gärung,

f)
materialgerechte Verarbeitung von Roh- und Hilfsstoffen und Gestaltung von Konditoreierzeugnissen,

g)
einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

h)
einschlägige gewerbe-, hygiene- und lebensmittelrechtliche Vorschriften,

i)
Grundrezepte mit ihren Abwandlungen einschließlich solcher für Erzeugnisse, die für Diabetiker bestimmt sind;

3.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung sowie Frischhaltung und Lagerung der Roh- und Hilfsstoffe;

4.
Vertriebs- und Verkaufskunde:

a)
Vertriebs- und Verkaufstechnik sowie Verkaufspsychologie,

b)
Warenpräsentation und Werbung,

c)
Struktur des Kundenkreises und Standortfragen;

5.
Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnung für die Angebots- und die Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden, die mündliche nicht länger als eine halbe Stunde je Prüfling dauern.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5.



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