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§ 8 - Magermilch-Beihilfenverordnung (MMilchBV)

§ 8 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



Die in § 2 Nr. 2 Buchstabe a und die in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Betriebe und Personen haben den nach Landesrecht zuständigen Stellen und den Landesrechnungshöfen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Die in § 2 genannten Betriebe und Personen haben im Falle automatischer Buchführung auf ihre Kosten den Beauftragten der prüfungsberechtigten Stellen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.