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§ 8 - Sachverständigenprüfverordnung (SachvPrüfV)

V. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1456, 1573; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 7 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 30.04.2002; FNA: 7631-1-33 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 8 Übergangsvorschriften



(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) § 1 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich die erstmalige Prüfung des Jahresabschlusses nach den Vorschriften dieser Verordnung auf einen Zeitraum von längstens drei Geschäftsjahren zu beziehen hat.