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Änderung § 97a GWB vom 01.07.2026

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§ 97a GWB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 97a GWB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137

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§ 97a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 97a Losgrundsatz


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(1) Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben.

(2) Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

(3) Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen auch zusammen vergeben werden, wenn zeitliche Gründe dies erfordern bei der Durchführung von Infrastrukturvorhaben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer das Zweifache des jeweiligen Schwellenwertes nach § 106 Absatz 2 erreicht oder überschreitet und die

1. aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität, BGBl. 2025 I Nr. 230) finanziert werden oder

2. zur Verkehrsinfrastruktur nach Absatz 4 gehören.

(4) Verkehrsinfrastruktur im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 umfasst

1. Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Absatz 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,

2. Bundesfernstraßen nach § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes,

3. Bundeswasserstraßen nach § 1 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und

4. Flugplätze nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes.

(5) 1 Auftraggeber können im Fall einer Gesamtvergabe nach den Absätzen 2 bis 4 Auftragnehmer verpflichten, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen. 2 Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach § 97 Absatz 4 sowie den Absätzen 1 bis 4 zu verfahren.

(6) 1 Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag bis zum 30. September 2027 über die Auswirkungen des § 97a Absatz 3. 2 Dabei sollen insbesondere die Auswirkungen der Ausnahmetatbestände auf die Abflüsse aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität nach dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (BGBl. 2025 I Nr. 230), die Anwendbarkeit in den Kommunen und die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen an öffentlichen Aufträgen und Gesamtvergaben auf die Beschleunigung und die Wirtschaftlichkeit von darunter fallenden Baumaßnahmen sowie deren Anwendbarkeit wirkungsorientiert untersucht werden.