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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen (BehWerkPrV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1239; aufgehoben durch § 17 V. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2909
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 806-21-7-63 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassung zur Prüfung



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

2.
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.

Sechs Monate der nachzuweisenden Berufspraxis müssen in Tätigkeiten abgeleistet sein, die wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben einer Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung haben.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BehWerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BehWerkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BehWerkPrV Ziel der Prüfung sowie Bezeichnung des Abschlusses
... Zusatzqualifikation kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...