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Synopse aller Änderungen des BAPostG am 02.04.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. April 2021 durch Artikel 2 des ZFdNeuSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BAPostG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung
BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 12 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Errichtung
    § 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz
    § 2 Aufsicht
Abschnitt 2 Aufgaben
    § 3 Aufgaben
Abschnitt 3 Organisation
    § 4 Leitung
    § 5 Verwaltungsrat
    § 6 Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats
    § 7 Genehmigungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 8 Satzung
(Text neue Fassung)

    § 8 (aufgehoben)
Abschnitt 4 Postbeamtenversorgungskasse
    § 9 Grundsätze
    § 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
    § 11 Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.
    § 12 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.
    § 13 Überleitung der Beamtinnen und Beamten
Abschnitt 5 Dienstrechtliche Aufgaben
    § 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen
    § 15 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost
    § 16 Beihilfebearbeitung
    § 17 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen
    § 18 (aufgehoben)
Abschnitt 6 Wirtschaftsführung
    § 19 Finanzierung
    § 20 Wirtschaftsplan
    § 21 Rechnungslegung
    § 22 Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten
Abschnitt 7 Personal
    § 23 Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    § 24 Überleitungsmaßnahmen für das Personal
    § 25 Vorübergehende geringerwertige Verwendung
Abschnitt 8 Soziale Aufgaben
    § 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen
    Unterabschnitt 1 Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse
       § 26a Organe
       § 26b Vorstand, Verwaltungsrat
       § 26c Satzung
       § 26d Aufgaben
    Unterabschnitt 2 Wirtschaftsführung der Postbeamtenkrankenkasse
       § 26e Wirtschaftsplan
       § 26f Grundsätze der Beitragsgestaltung
       § 26g Beiträge in der Grundversicherung
       § 26h Ausgleichsfonds
       § 26i Sonstige Einnahmen
       § 26j Freistellung der Bundesrepublik Deutschland
       § 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands, Verordnungsermächtigung
       § 26l Beihilfebearbeitung für andere Stellen
    Unterabschnitt 3 Wohnungsfürsorge
       § 27 Wohnungsfürsorge
Abschnitt 9 Übergangsregelungen
    § 28 Übergangsregelung im Sozialwesen
    § 29 Vermögensübergang
    § 30 (aufgehoben)
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    Anlage (zu § 8 Satz 1) Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost


    Anlage (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 4 Leitung


(1) 1 Die Bundesanstalt wird durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet, die oder der in einem Anstellungsverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland steht. 2 Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. 3 Sie oder er vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. 4 Die Präsidentin oder der Präsident regelt die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung.

(2) 1 Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages bestellt und abberufen. 2 Die Dauer des Anstellungsverhältnisses beträgt bis zu fünf Jahre. 3 Die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses ist zulässig.

(3) 1 Die Präsidentin oder der Präsident darf neben ihrer oder seiner Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. 2 Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. 3 Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. 4 Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Bundesministerium der Finanzen über Geschenke Mitteilung zu machen, die sie oder er in Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident erhält. 5 Entsprechendes gilt für andere Vorteile, die ihr oder ihm in Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit als Präsidentin oder als Präsident gewährt werden. 6 Die Präsidentin oder der Präsident hat, auch nach Beendigung ihres oder seines Anstellungsverhältnisses, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 7 Dies gilt nicht, soweit sie offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(4) 1 Im Übrigen werden die dienstlichen Rechtsverhältnisse der Präsidentin oder des Präsidenten in dem Anstellungsvertrag nach Absatz 2 Satz 1 geregelt, den das Bundesministerium der Finanzen mit ihr oder ihm schließt. 2 Die sich aus dem Anstellungsvertrag für die Bundesrepublik Deutschland ergebenden Pflichten sind von der Bundesanstalt zu erfüllen, sofern im Anstellungsvertrag nichts anderes geregelt ist.

(5) 1 Wird eine Bundesbeamtin zur Präsidentin oder ein Bundesbeamter zum Präsidenten bestellt, wird sie oder er für die Dauer des Anstellungsverhältnisses beurlaubt. 2 Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig. 3 Oberste Dienstbehörde der Präsidentin oder des Präsidenten ist das Bundesministerium der Finanzen.

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(6) Absatz 5 gilt für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten entsprechend.



(6) Absatz 5 gilt für Bundesrichterinnen und Bundesrichter sowie für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
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§ 8 Satzung




§ 8 (aufgehoben)


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Die Satzung der Bundesanstalt wird in der Anlage zu diesem Gesetz festgestellt. Sie kann nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 geändert werden. Die Satzung ist an Änderungen dieses Gesetzes anzupassen.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 11 Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.


(1) Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und Pflichten des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. als Postbeamtenversorgungskasse ein.

(2) Die Bundesanstalt übernimmt ohne Wertausgleich mit Ablauf des 31. Dezember 2012 das vom Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. als Postbeamtenversorgungskasse gehaltene Vermögen (Aktiva und Passiva einschließlich etwaiger beschränkter dinglicher Rechte). Bestellte Pfandrechte und sonstige Sicherungsrechte bleiben bestehen.

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(3) Die Bundesanstalt wirkt auf eine Beteiligtenberichtigung in laufenden Gerichtsverfahren hin.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 15 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost


(1) Die Bundesanstalt nimmt die dem Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und Befugnisse gegenüber folgenden Personen wahr:

1. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern

a) des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,

b) des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,

c) des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und

d) des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,

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2. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt waren,



2. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt waren,

2a.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind oder zuletzt beschäftigt waren,

3. früheren Beschäftigten und Vorstandsmitgliedern der in den Nummern 1 und 2 genannten Unternehmen und Sondervermögen, denen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, einem nach § 47 Absatz 2 des Postverfassungsgesetzes geschlossenen Vertrag oder auf Grund des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes Ansprüche auf beamtenrechtlich ausgestaltete Versorgung zustehen,

4. früheren Beamtinnen und Beamten, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt waren und denen Altersgeld gewährt wird, und

5. Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen.

Im Rahmen der Zuständigkeit nach Satz 1 vertritt die Präsidentin der Bundesanstalt oder der Präsident der Bundesanstalt die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde und die Befugnisse der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. Sie oder er nimmt darüber hinaus die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 49 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die sich aus § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes und aus § 10 des Altersgeldgesetzes ergebenden Zuständigkeiten in Versorgungs- und Altersgeldangelegenheiten wahr.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann sich in Angelegenheiten nach Absatz 2 die Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner Zustimmung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.



§ 20 Wirtschaftsplan


(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan auf, der

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1. eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,



1. eine Vorschau-Gewinn- und -Verlustrechnung,

2. eine Vorschau-Kapitalrechnung und

3. einen Stellenplan

umfasst. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Bestandteil des Wirtschaftsplans ist auch eine im Einzelnen aufgeschlüsselte Zuordnung der Planaufwendungen und Planinvestitionen zu folgenden Bereichen:

1. Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost gemäß § 26 Abs. 1 und 4,

2. Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. gemäß § 26 Abs. 1 und 4,

3. Betreuungswerk Post Postbank Telekom gemäß § 26 Abs. 1 und 4,

4. Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26 Abs. 2 und §§ 26a bis 26k und

5. übrige Aufgaben der Bundesanstalt.

Die Einzelheiten regelt die Satzung.

(3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1.

(4) Liegt bis zum Schluß eines Geschäftsjahres die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das folgende Jahr nicht vor, so ist bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans die Präsidentin oder der Präsident ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, um den laufenden Betrieb der Bundesanstalt aufrecht zu erhalten, rechtlich begründete Verpflichtungen der Bundesanstalt zu erfüllen und begonnene Investitionen fortzuführen.



(heute geltende Fassung) 

§ 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen


(1) 1 Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. werden für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergeführt. 2 Das Betreuungswerk Post Postbank Telekom wird für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt aufrechterhalten.

(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt weitergeführt.

(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich an den organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen zu orientieren und deren Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu befolgen.

(4) 1 Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Weiterführung und Aufrechterhaltung den Personal- und Sachaufwand für das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V., das Betreuungswerk Post Postbank Telekom und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. 2 Die hiermit verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind

1. die Postnachfolgeunternehmen für die Berechtigten oder Begünstigten aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt gemäß § 19 Abs. 1,

2. im Übrigen die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland für ihre Berechtigten oder Begünstigten.

3 Für die Weiterführung des Erholungswerks und die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks können besondere Vereinbarungen zum Zwecke der teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. 2 Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. 3 § 88 Abs. 1 und 2 und § 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.



(5) 1 Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. 2 Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. 3 Die §§ 88 und 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(6) 1 Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen Sozialeinrichtungen keine Anwendung. 2 Die Rechte des zuständigen Ministeriums werden von der Bundesanstalt wahrgenommen.



(heute geltende Fassung) 

§ 26b Vorstand, Verwaltungsrat


(1) 1 Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. 2 Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse nach außen. 3 Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann in der Satzung bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands die Postbeamtenkrankenkasse vertreten können.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse ist der Verwaltungsrat. 2 Dieser besteht aus 16 nach näherer Maßgabe der Satzung bestimmten Mitgliedern, von denen acht Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mitgliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind. 3 Die Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter setzen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG, einer oder einem Beschäftigten der Deutsche Postbank AG und einer oder einem Beschäftigten der Bundesanstalt zusammen.



(2) 1 Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse ist der Verwaltungsrat. 2 Dieser besteht aus 16 nach näherer Maßgabe der Satzung bestimmten Mitgliedern, von denen acht Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mitgliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind. 3 Die Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter setzen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG, einer oder einem Beschäftigten der DB Privat- und Firmenkundenbank AG und einer oder einem Beschäftigten der Bundesanstalt zusammen.

(3) 1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. 2 Mitglieder des Verwaltungsrats und deren ständige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können andere nach Absatz 4 bestellte Personen bevollmächtigen.

(4) Ordnungsgemäß ausgewählte Verwaltungsratsmitglieder und ihre jeweiligen ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Bundesanstalt bestellt und abberufen.

(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(6) 1 Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschädigung. 2 Diese ist Bestandteil des Verwaltungsaufwands im Sinne des § 26k.

(7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und entlässt diesen.

(8) 1 Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage des Vorstands über

1. die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,

2. die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,

3. die Entlastung des Vorstands,

4. befristete Einschränkungen von Leistungen an die Mitglieder,

5. Richtlinien für die Anlage des Vermögens,

6. Änderungen der Satzung,

7. die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur und

8. die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Absatz 6.

2 Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. 3 Der Verwaltungsrat kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Stellungnahme bitten. 4 Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats.



(heute geltende Fassung) 

§ 26j Freistellung der Bundesrepublik Deutschland


(1) 1 Soweit die Bundesrepublik Deutschland von Mitgliedern oder Versicherten, für die die Postnachfolgeunternehmen zur Ausübung der Dienstherrnbefugnisse ermächtigt sind, wegen Überschreitung der verfassungsrechtlich zulässigen Beitragsgrenze in der Grundversicherung in Anspruch genommen werden, haften ihr die Postnachfolgeunternehmen. 2 § 257 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung. 3 Für Ansprüche von Mitgliedern und Versicherten, bei denen die Bundesanstalt die Dienstherrenbefugnisse ausübt, gilt Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt entsprechend. 4 Die Postnachfolgeunternehmen erstatten der Bundesrepublik Deutschland Mehrkosten, die ihr im jeweiligen Haushaltsjahr gegenüber der Rechtslage dieses Gesetzes in der Fassung vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 217 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), aus dem Betrieb der Postbeamtenkrankenkasse entstehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Verfahren, die Ansprüche nach Absatz 1 zum Gegenstand haben, zeigt die Bundesrepublik Deutschland den Postnachfolgeunternehmen an. 2 Die Postnachfolgeunternehmen werden in verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 26g Abs. 5 Satz 4 und in zivilgerichtlichen Verfahren nach § 66 der Zivilprozessordnung beteiligt. 3 Die Bundesrepublik Deutschland weist die Gerichte auf das Beteiligungsrecht der Postnachfolgeunternehmen hin.



(2) 1 Verfahren, die Ansprüche nach Absatz 1 zum Gegenstand haben, zeigt die Bundesrepublik Deutschland den Postnachfolgeunternehmen an. 2 Die Postnachfolgeunternehmen werden in verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 26g Abs. 5 Satz 5 und in zivilgerichtlichen Verfahren nach § 66 der Zivilprozessordnung beteiligt. 3 Die Bundesrepublik Deutschland weist die Gerichte auf das Beteiligungsrecht der Postnachfolgeunternehmen hin.

(3) Soweit durch Rechtsverletzungen der Postbeamtenkrankenkasse Ansprüche nach Absatz 1 entstehen könnten, wirkt die Bundesrepublik Deutschland durch Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse diesen Rechtsverletzungen auch auf Hinweis der Postnachfolgeunternehmen entgegen.

(4) 1 Die Postnachfolgeunternehmen haben gegenüber der Bundesrepublik Deutschland unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen unverzüglich auszugleichen. 2 Soweit die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsverteidigung gegen Forderungen übernimmt oder Rechtsmittel einlegt und unterliegt, tragen die Postnachfolgeunternehmen die Verfahrenskosten, soweit sie der Bundesrepublik Deutschland auferlegt werden, es sei denn, sie haben der ihnen angezeigten Rechtsverteidigung widersprochen. 3 Die Bundesrepublik Deutschland tritt etwaige Ansprüche an die Postnachfolgeunternehmen ab, die ihr im Zusammenhang mit den Ansprüchen nach Absatz 1 erwachsen sind.

(5) Die Postnachfolgeunternehmen leisten den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 4 nach dem Verhältnis der Zahl ihrer Mitglieder in der Postbeamtenkrankenkasse (beschäftigte Beamtinnen und Beamte und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger) und deren mitversicherten Angehörigen zur Gesamtzahl der Mitglieder und mitversicherten Angehörigen.

(6) Die Bundesrepublik Deutschland und die Postnachfolgeunternehmen schließen eine vertragliche Vereinbarung zur Durchführung der Regelungen nach den Absätzen 1 bis 5.



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Anlage (zu § 8 Satz 1) Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost




Anlage (aufgehoben)


vorherige Änderung

siehe Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost - BAPostSa