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Änderung § 31 BVG vom 21.12.2007

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§ 31 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 31 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Textabschnitt unverändert)

§ 31


(Text alte Fassung)

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit


um
30 vom Hundert | von 119 Euro,

um
40 vom Hundert | von 162 Euro,

um
50 vom Hundert | von 219 Euro,

um
60 vom Hundert | von 276 Euro,

um
70 vom Hundert | von 383 Euro,

um
80 vom Hundert | von 463 Euro,

um
90 vom Hundert | von 556 Euro,

bei Erwerbsunfähigkeit |
von 624 Euro.


Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit


um
50 und 60 vom Hundert | um 24 Euro,

um
70 und 80 vom Hundert | um 30 Euro,

um
90 vom Hundert und
bei Erwerbsunfähigkeit |
um 37 Euro.


(2) Die vorstehenden Vomhundertsätze stellen Durchschnittssätze dar; eine um fünf vom Hundert geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mit umfaßt.

(3) Schwerbeschädigter ist, wer in seiner Erwerbsfähigkeit um
mindestens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist; Absatz 2 gilt entsprechend. Wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 vom Hundert beeinträchtigt ist, gilt als erwerbsunfähig.

(4)
Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente eines Erwerbsunfähigen. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte; sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert.

(5) Erwerbsunfähige Beschädigte,
die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:


Stufe I | 71 Euro,

Stufe II | 148 Euro,

Stufe III | 222 Euro,

Stufe IV | 296 Euro,

Stufe V | 369 Euro,

Stufe VI | 444 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von
30 in Höhe von 119 Euro,

von
40 in Höhe von 162 Euro,

von
50 in Höhe von 219 Euro,

von
60 in Höhe von 276 Euro,

von
70 in Höhe von 383 Euro,

von
80 in Höhe von 463 Euro,

von
90 in Höhe von 556 Euro,

von 100 in Höhe
von 624 Euro.

Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von
50 und 60 um 24 Euro,

von
70 und 80 um 30 Euro,

von mindestens
90 um 37 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3)
Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100,
die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 71 Euro,

Stufe II 148 Euro,

Stufe III 222 Euro,

Stufe IV 296 Euro,

Stufe V 369 Euro,

Stufe VI 444 Euro.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.