Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 66b BVG vom 21.12.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BVGuSozEntsRÄndG am 21. Dezember 2007 und Änderungshistorie des BVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 66b BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 66b BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66b Umstellung der laufenden Versorgungsbezüge


(Text neue Fassung)

§ 66b


vorherige Änderung

(1) Die ab 1. Januar 2002 in Euro zu zahlenden monatlichen Versorgungsbezüge werden von den zuständigen Verwaltungsbehörden in der Form ermittelt, dass die für den Dezember 2001 zustehenden Einzelleistungen an laufenden Versorgungsbezügen nach Maßgabe des § 66a Abs. 2 umgerechnet und zu einem Gesamtbetrag addiert werden. Für die Umrechnung der dabei zu berücksichtigenden Tilgungs-, Ruhens- und Anrechnungsbeträge sowie für die Beträge an Kapitalabfindung und Rentenkapitalisierung gilt § 66a Abs. 2 entsprechend.

(2) Der ab 1. Januar 2002 nach Anwendung von Absatz 1 monatlich in Euro zu zahlende Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge ist mit dem in Deutsche Mark gezahlten und nach Maßgabe des § 66a Abs. 2 in Euro umgerechneten Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge für Dezember 2001 zu vergleichen, wobei der Anspruch auf den in Euro umgerechneten Gesamtbetrag der Versorgungsbezüge für Dezember 2001 begrenzt ist. Ergibt sich beim Vergleich eine Umrechnungsdifferenz zu Ungunsten des Berechtigten, so ist diese spätestens mit der laufenden Zahlung für Juni 2002 auszugleichen.




(aufgehoben)