§ 12 Straftaten
Nach
§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
- 1.
- wer
- a)
- entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,
- b)
- entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand",
- c)
- entgegen § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 1 eine Spirituose oder
- d)
- entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein dort genanntes Getränk
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
- 2.
- wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt.
Frühere Fassungen von § 12 AGeV
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interne Verweise§ 13 AGeV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.05.2008) ... nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer eine in § 12 bezeichnete Handlung fahrlässig ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 519
Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 797
Artikel 1 AGeVuaÄndV Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung ... L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt." 9. § 12 wird wie folgt gefasst: § 12 Straftaten Nach § 59 Abs. 1 ... unberührt." 9. § 12 wird wie folgt gefasst: § 12 Straftaten Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und ... nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer eine in § 12 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht." 11. § 14 Abs. 2 wird wie folgt ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
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