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Änderung § 12 AGeV vom 20.05.2008

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§ 12 AGeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2008 geltenden Fassung
§ 12 AGeV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 797
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Straftaten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,

(Text neue Fassung)

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,

1. wer

a) entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung 'Deutscher Weinbrand',

c) entgegen § 7 Satz 1, § 8 Abs. 3 oder § 9 eine Spirituose oder

d) entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Getränk gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder



b) entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand',

c) entgegen § 8 Abs. 3, § 9 oder § 9a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Spirituose oder

d) entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein dort genanntes Getränk

gewerbsmäßig
in den Verkehr bringt oder

2. wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt.

vorherige Änderung

(2) Nach § 57 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1576/89 verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 1, 2, 5, 6 Abs. 1 oder 2 und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. EG Nr. L 105 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission vom 6. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 270 S. 9), Spirituosen, die den Anforderungen des Artikels 1 Abs. 4 entsprechen, unter einer anderen als der vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung,

2. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Artikel 2 Spirituosen, die den Anforderungen des Artikels 1 Abs. 4 nicht entsprechen, unter einer anderen als der vorgesehenen Verkehrsbezeichnung oder

3. entgegen Artikel 8 Spirituosen, deren Verkehrsbezeichnung eine dort genannte Angabe beigegeben wird,

gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)