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Anlage 1
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Anlage 1 - Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV)
neugefasst durch B. v. 30.06.2003
BGBl. I S. 1255
; zuletzt geändert durch
Artikel 2
V. v. 11.10.2021
BGBl. I S. 4683
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-5-8
Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
8 weitere Fassungen
|
wird in 8 Vorschriften zitiert
Dritter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 15
←
→
Anlage 2
Anlage 1 (zu §
4
Abs. 1) Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand
Anlage 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
siehe BGBl. I 2003 S. 1260
§ 15
←
→
Anlage 2
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Zitierungen von
Anlage 1 AGeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 AGeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AGeV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 4 AGeV Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer
... Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Formblatt einzureichen, das die in Anlage
1
aufgeführten Angaben enthält. Dem Antrag ist unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen ...
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