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Anlage 2 - Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV)

neugefasst durch B. v. 30.06.2003 BGBl. I S. 1255; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-5-8 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2) Bewertungsschema für Deutschen Weinbrand


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Sensorische Vorbedingungen

Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft; dabei bedeutet NEIN den Ausschluss von der weiteren Prüfung.

a)
Farbe: typisch - goldgelb bis goldbraun

b)
Klarheit: typisch - blank, glanzhell

2.
Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl

a)
Punkteskala

PunkteIntervalleQualitätsbeschreibung
54,50 - 5,00hervorragend
43,50 - 4,49sehr gut
32,50 - 3,49gut
21,50 - 2,49zufrieden stellend
10,50 - 1,49nicht zufrieden stellend
0 keine Bewertung, d.h. Ausschluss des Erzeugnisses


 
b)
Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe

Prüfmerkmal: Möglichkeit der Punktvergabe
Geruch5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50
Geschmack5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50
Harmonie5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50


 
 
Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und den anderen in § 2 Nr. 6 genannten sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl.

Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungsfaktor 1).

c)
Mindestpunktzahl und Qualitätszahl

Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,50. Die durch drei geteilte Summe der für Geruch, Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muss für Deutschen Weinbrand mindestens 1,50 betragen.



 

Zitierungen von Anlage 2 AGeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 AGeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AGeV Prüfungsverfahren
... festgestellt worden ist. Für die Sinnenprüfung und ihre Bewertung gilt das in Anlage 2 angegebene Schema. (3) Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über ...