Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des Milch- und Margarinegesetz am 25.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Januar 2019 durch Artikel 2 des RiFlEtikettGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MilchMargG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 33

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt Ermächtigungen, Zulassung von Ausnahmen
    § 3 Ermächtigungen
    § 4 Zulassung von Ausnahmen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 4a
Dritter Abschnitt Überwachung, Lebensmittel-Monitoring, Befugnisse der Länder
    § 5 Überwachung; Monitoring
    § 6 Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
    § 7 Befugnisse der Länder
Vierter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 8 Strafvorschriften
    § 9 Bußgeldvorschriften
    § 10 Ermächtigung
    § 11 Einziehung
Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen
    § 12 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
    § 13 Anhörung von Sachkennern
    § 14 Geltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 15 Übergangsregelung
    § 15a
Verkündung von Rechtsverordnungen


    § 15 Verkündung von Rechtsverordnungen
    § 16 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Milch: das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnene Erzeugnis der normalen Eutersekretion von zur Milcherzeugung gehaltenen Tierarten;

2. Milcherzeugnis: ein ausschließlich aus Milch hergestelltes Erzeugnis, auch unter Zusatz anderer Stoffe, sofern diese nicht verwendet werden, um einen Milchbestandteil vollständig oder teilweise zu ersetzen;

3. Margarineerzeugnis:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils B der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder



a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils B der Anlage II zu Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung oder

b) Margarineschmalz;

4. Mischfetterzeugnis:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils C der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder



a) ein Erzeugnis im Sinne des Teils C der Anlage II zu Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder

b) Mischfettschmalz;

5. mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselbares Erzeugnis: ein Erzeugnis, das wegen übereinstimmender charakteristischer Eigenschaften mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselt werden kann;

6. Herstellen: das Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten;

7. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;

8. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen, Inverkehrbringen oder Verzehren anzusehen ist;

9. Milchwirtschaftliches Unternehmen: ein Unternehmen, das Milch oder Milcherzeugnisse herstellt oder abgibt; ausgenommen sind die in Absatz 2 Satz 2 genannten Gaststätten und Einrichtungen.

(2) 1 Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, an den Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben werden. 2 Dem Verbraucher stehen gleich Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.



§ 3 Ermächtigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und für Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um einheitliche Sorten von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, auch aus bestimmten Herstellungsgebieten, zu schaffen,



(1) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um einheitliche Sorten von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, auch aus bestimmten Herstellungsgebieten, zu schaffen,

1. über die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hinaus Anforderungen an die Herstellung, Behandlung, Beschaffenheit, Kennzeichnung und sonstige Aufmachung dieser Lebensmittel zu stellen,

2. zu bestimmen, wie die Einhaltung solcher Anforderungen zu gewährleisten ist.

2 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, daß bestimmte geographische Bezeichnungen Erzeugnissen aus bestimmten Gebieten vorbehalten sind.

(2) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Erhalt und zur Förderung der Qualität von Erzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 1

1. Anforderungen an die Sachkunde für die in einem milchwirtschaftlichen Unternehmen für den milchwirtschaftlichen Betrieb Verantwortlichen zu bestimmen sowie

2. Art und Weise des Nachweises der Sachkunde zu regeln.

2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgeschrieben werden, dass im Falle des Nichterfüllens bestimmter Anforderungen oder des nicht ausreichenden Nachweises der Sachkunde dem Verantwortlichen das Führen eines milchwirtschaftlichen Betriebes ganz oder teilweise untersagt oder nur unter Auflagen gestattet werden kann.



(heute geltende Fassung) 

§ 4 Zulassung von Ausnahmen


(1) Von den Vorschriften der auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden

1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes unter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für die Änderung oder Ergänzung der Rechtsverordnungen von Bedeutung sein können; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des einzelnen sowie alle Umstände, die die allgemeine Wettbewerbslage der be- und verarbeitenden Wirtschaft beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden;

2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen als Sonderverpflegung für Angehörige

a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,

b) der Bundespolizei und der Polizei,

c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste

von bestimmten Lebensmitteln einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforderlich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den für diese fachlich zuständigen Bundesministerien zuständig. 3 In den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig.



(2) 1 Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den für diese fachlich zuständigen Bundesministerien zuständig. 3 In den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig.

(3) 1 Die Zulassung einer Ausnahme ist auf längstens drei Jahre zu befristen. 2 Sie kann auf Antrag dreimal um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.

(4) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4a (neu)




§ 4a


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Ein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Vorgaben für die Kennzeichnung dieses Erzeugnisses eingehalten sind, die

1. in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

2. in nach § 4 Absatz 1 ergangenen Ausnahmen und

3. in dem in § 1 Absatz 1a genannten Unionsrecht

enthalten sind.

(2) Ein Erzeugnis, das kein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist und entgegen den Vorgaben des Anhangs VII Teil III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gekennzeichnet ist, darf nicht in Verkehr gebracht werden.

(3) 1 Ist ein Erzeugnis im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 unter Verwendung von Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt worden, dürfen die der Milch oder dem Milcherzeugnis entstammenden Bestandteile in der Kennzeichnung und Bewerbung des Erzeugnisses nicht besonders hervorgehoben werden. 2 Davon unberührt bleiben besondere Pflichten zur Hervorhebung dieser Erzeugnisse, die in Bestimmungen des Lebensmittelrechts enthalten sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 8 Strafvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. (weggefallen)

2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die dem Schutz der Bezeichnungen der nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegenden Erzeugnisse dient, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

zuwiderhandelt.




Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 2 ein Erzeugnis in Verkehr bringt.

(heute geltende Fassung) 

§ 9 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine in § 8 bezeichnete Handlung begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt hält oder nicht kenntlich macht,

2. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

3. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der § 3 ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.



4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der § 3 ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder

5. entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt oder

6. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Bestandteil in der Kennzeichnung oder Bewerbung hervorhebt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang VII Teil III Nummer 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, eine Bezeichnung verwendet.

(4)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 10 Ermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

1. als Straftat nach § 8 Nr. 2 zu ahnden sind oder

2.
als Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 geahndet werden können.



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 geahndet werden können.

(heute geltende Fassung) 

§ 12 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen


vorherige Änderung nächste Änderung

Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1a erforderlich und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt ist.



(1) Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1a erforderlich und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt ist.

(2) 1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1, insbesondere Verweisungen auf Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013, in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist. 2 Von der Ermächtigung nach Satz 1 darf nur zur Anpassung an redaktionelle Änderungen, einschließlich der Änderung der Nummern oder der Bezeichnungen von Rechtsakten oder von Einzelnormen, sowie zur Anpassung von Änderungshinweisen Gebrauch gemacht werden.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Übergangsregelung




§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 15 Nr. 1 sind § 13 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1, dieser in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 3, in der bis zum 14. Juli 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



 
vorherige Änderung

§ 15a Verkündung von Rechtsverordnungen




§ 15 Verkündung von Rechtsverordnungen


Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.