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Vierter Abschnitt - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Erster Teil Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind

Vierter Abschnitt Übertragung, Änderung und Erlöschen des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug

§ 51



(1) Mit der Übertragung der Forderung geht das Registerpfandrecht auf den neuen Gläubiger über.

(2) Die Forderung kann nicht ohne das Registerpfandrecht, das Registerpfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

(3) Zur Abtretung der Forderung ist die Einigung des bisherigen und des neuen Gläubigers hierüber und die Eintragung in das Register erforderlich; § 5 Abs. 2, 3 gilt sinngemäß.

(4) Eine Forderung, zu deren Sicherung ein Registerpfandrecht der in § 3 bezeichneten Art bestellt ist, kann auch nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang des Registerpfandrechts ausgeschlossen.


§ 52



(1) Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen das Registerpfandrecht zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 16, 18 bis 21 über den öffentlichen Glauben des Registers gelten auch für diese Einrede.

(2) Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht später als in dem Kalendervierteljahr, in dem der Eigentümer von der Übertragung Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden, kann sich der Gläubiger gegenüber den in Absatz 1 bezeichneten Einreden nicht auf § 16 berufen.


§ 53



(1) Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen oder auf Erstattung von Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung (§ 29) oder von den in § 38 Abs. 2 bezeichneten Beträgen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften.

(2) Die Vorschriften des § 16 über den öffentlichen Glauben des Registers gelten für die im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche nicht.


§ 54



(1) Zur Änderung des Inhalts des Registerpfandrechts ist die Einigung des Eigentümers und des Gläubigers über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Register erforderlich; § 5 Abs. 2, 3, § 24 gelten sinngemäß.

(2) Ist das Registerpfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist seine Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung ist dem Registergericht oder dem gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.


§ 55



(1) An die Stelle der Forderung, für welche das Registerpfandrecht besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Register erforderlich; § 5 Abs. 2, 3, § 54 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(2) Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll, nicht dem bisherigen Gläubiger des Registerpfandrechts zu, so ist seine Zustimmung erforderlich; § 54 Abs. 2, § 56 Abs. 2, 3 gelten sinngemäß.


§ 56



(1) Zur Aufhebung des Registerpfandrechts durch Rechtsgeschäft ist die Erklärung des Gläubigers, daß er das Registerpfandrecht aufgebe, und die Löschung des Registerpfandrechts im Register erforderlich. Die Erklärung ist dem Registergericht oder dem gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Vor der Löschung ist der Gläubiger an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Registergericht gegenüber abgegeben oder dem, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine Löschungsbewilligung ausgehändigt hat, die öffentlich beurkundet oder öffentlich beglaubigt worden ist.

(3) Die Erklärung des Gläubigers wird nicht dadurch unwirksam, daß er in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Löschung bei dem Registergericht gestellt worden ist.

(4) § 54 Abs. 2 gilt auch hier.


§ 57



Das Registerpfandrecht erlischt vorbehaltlich der Fälle des § 59 mit der Forderung. Das Registerpfandrecht erlischt auch, wenn der Gläubiger aus dem Luftfahrzeug und soweit er aus den sonstigen Gegenständen, auf die sich das Registerpfandrecht erstreckt, im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigt wird.


§ 58



Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des Registerpfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, daß der Gläubiger das Registerpfandrecht aufgibt.


§ 59



(1) Befriedigt der Schuldner den Gläubiger, so geht das Registerpfandrecht auf ihn über, soweit er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann.

(2) Kann bei einem Gesamtregisterpfandrecht der Schuldner nur von dem Eigentümer eines der belasteten Luftfahrzeuge oder von einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht das Registerpfandrecht nur an diesem Luftfahrzeug auf ihn über; an den übrigen Luftfahrzeugen erlischt es.

(3) Befriedigt der Schuldner den Gläubiger nur zum Teil, so hat der dem Gläubiger verbleibende Teil des Registerpfandrechts den Vorrang.

(4) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.


§ 60



Gibt der Gläubiger das Registerpfandrecht auf oder räumt er einem anderen Registerpfandrecht den Vorrang ein, so wird der Schuldner frei, soweit er ohne diese Verfügung nach § 59 aus dem Registerpfandrecht hätte Ersatz verlangen können.


§ 61



Ist der Schuldner berechtigt, von dem Eigentümer Ersatz zu verlangen, falls er den Gläubiger befriedigt, so kann er, wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Luftfahrzeugs betreibt, ohne ihn unverzüglich zu benachrichtigen, die Befriedigung des Gläubigers wegen eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung verweigern, soweit er infolge der Unterlassung der Benachrichtigung einen Schaden erleidet. Die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.


§ 62



Hat der Schuldner dadurch, daß er den Gläubiger befriedigt hat, das Registerpfandrecht erworben oder hat er aus demselben Grund ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Registers, so kann er verlangen, daß der Gläubiger die zur Berichtigung des Registers erforderlichen Urkunden ihm aushändigt.


§ 63



(1) Das Registerpfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.

(2) Das Registerpfandrecht erlischt nicht, solange die Forderung besteht oder zugunsten eines Dritten als bestehend gilt. Der Eigentümer kann als Gläubiger nicht die Zwangsvollstreckung in das Luftfahrzeug betreiben; Zinsen aus dem Luftfahrzeug gebühren ihm nicht.


§ 64



(1) Befriedigt der Eigentümer eines mit einem Gesamtregisterpfandrecht belasteten Luftfahrzeugs den Gläubiger und erwirbt er nach § 44 die Forderung, so geht das Registerpfandrecht nur an seinem Luftfahrzeug auf ihn über; an den übrigen Luftfahrzeugen erlischt es.

(2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigentümer eines der anderen Luftfahrzeuge oder von einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs das Registerpfandrecht an dem Luftfahrzeug dieses Eigentümers auf ihn über; es bleibt mit einem nach Absatz 1 übergegangenen Registerpfandrecht Gesamtregisterpfandrecht.

(3) Wird der Gläubiger nur zum Teil befriedigt, so hat das dem Gläubiger verbleibende Registerpfandrecht den Vorrang vor einem dem Eigentümer nach Absatz 1 oder 2 zufallenden Registerpfandrecht.

(4) Der Befriedigung durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen.

(5) Wird der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem der mit einem Gesamtregisterpfandrecht belasteten Luftfahrzeuge befriedigt, so gilt Absatz 2 sinngemäß.


§ 65



(1) Ist ein Registerpfandrecht im Register zu Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Gläubigers gegen den Eigentümer verjährt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Registerpfandrecht nicht in das Register eingetragen worden ist.


§ 66



(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf das Registerpfandrecht beziehenden Eintragung in das Register zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Ist eine Erweiterung des Registerpfandrechts auf Ersatzteile eingetragen, so beginnt die in Satz 1 bezeichnete Frist nicht vor dem Zeitpunkt der letzten sich auf die Erweiterung beziehenden Eintragung. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.

(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Registerpfandrecht.

(3) Für das Aufgebotsverfahren gelten die besonderen Vorschriften in § 448 Abs. 1, §§ 449 und 450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß. Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen geführt wird.




§ 67



(1) Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Register eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor dem Erlaß eines Ausschlußurteils sind nicht zu hinterlegen.

(2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses gilt der Gläubiger als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hinterlegung die Befriedigung schon vorher eingetreten ist.

(3) Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.

(4) Für das Aufgebotsverfahren gelten die besonderen Vorschriften in § 448 Abs. 1, §§ 449, 451 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß. Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen geführt wird.