(1) Die Laufbahnprüfung wird in den in §
28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie §
30 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Teilen vor einer Prüfungskommission abgelegt. Das Prüfungsamt bestellt die Vorsitzenden, die sonstigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren; eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Mitglieder der Prüfungskommission sind
- 1.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Archivdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
- zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Archivdienstes als Beisitzende und
- 3.
- zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Archivdienstes als Beisitzende.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen an der Ausbildung der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter mitgewirkt haben.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.