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§ 28 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes (LAP-ghDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3187; aufgehoben durch § 34 V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 21.08.2002; FNA: 2030-7-21-2 Beamte
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§ 28 Schriftliche Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung setzt sich zusammen aus

1.
vier Aufsichtsarbeiten, die zum Abschluss des Hauptstudiums an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - nach den dort geltenden Vorschriften zu bearbeiten sind,

2.
einer weiteren Aufsichtsarbeit und

3.
einer Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit.

(2) Die Prüfungsaufgaben gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 bestimmt die Einstellungsbehörde und unterrichtet hiervon rechtzeitig den Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien.

(3) In drei Aufsichtsarbeiten sind Schriftstücke des 17. bis 20. Jahrhunderts jeweils gesondert in deutscher, lateinischer und französischer Sprache nach aufgegebenen Gesichtspunkten zu bearbeiten. Im Übrigen werden die Aufsichtsarbeiten aus den Fachgebieten gemäß § 30 Abs. 2 ausgewählt. Die Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit soll aus den archivalischen Überlieferungen der Einstellungsbehörde entnommen werden.

(4) Für die Bearbeitung der Aufsichtsarbeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden vier Zeitstunden angesetzt. Für die Bearbeitung der Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit sollen mindestens neun Wochen angesetzt werden. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben.

(5) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten.

(6) Über die Erstellung der Aufsichtsarbeit nach Absatz 1 Nr. 2 fertigen die Aufsichtführenden eine Niederschrift. Sie vermerken in ihr die Zeitpunkte des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe, Unterbrechungszeiten, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 11 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben sie.

(7) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern unabhängig voneinander nach § 33 bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 31 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

(9) Bei der Abgabe der Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit haben die Anwärterinnen und Anwärter eine schriftliche Erklärung abzugeben, in der sie versichern, dass bei der Fertigung der Arbeit keine fremde Hilfe in Anspruch genommen wurde. Für die Bewertung der Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit gelten die Regelungen des Absatzes 7 entsprechend.

 
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Zitierungen von § 28 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 LAP-ghDArchivV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-ghDArchivV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-ghDArchivV Prüfungskommission
... Die Laufbahnprüfung wird in den in § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 30 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Teilen vor einer ...
§ 27 LAP-ghDArchivV Prüfungsort, Prüfungstermin
... der Kultur und der Medien. (2) Die Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit (§ 28 Abs. 1 Nr. 3) soll vier, die schriftliche Prüfung im Übrigen spätestens zwei Wochen ...
§ 29 LAP-ghDArchivV Zulassung zur mündlichen Prüfung
... gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 zugelassen, wenn mindestens vier der nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten oder drei der nach diesen Vorschriften zu ...
§ 36 LAP-ghDArchivV Prüfungsakten, Einsichtnahme
... 1 Nr. 2 sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Arbeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden bei der ...