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Kapitel 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes (LAP-ghDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3187; aufgehoben durch § 34 V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 21.08.2002; FNA: 2030-7-21-2 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung

§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Vorbereitungsdienst Archivinspektoranwärterin/Archivinspektoranwärter,

2.
in der Probezeit bis zur Anstellung rchivinspektorin zur Anstellung (z. A)/Archivinspektor zur Anstellung (z. A),

3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Archivinspektorin/Archivinspektor,

4.
in den Beförderungsämtern der

a)
Besoldungsgruppe A 10 Archivoberinspektorin/Archivoberinspektor,

b)
Besoldungsgruppe A 11 Archivamtfrau/Archivamtmann,

c)
Besoldungsgruppe A 12 Archivamtsrätin/Archivamtsrat,

d)
Besoldungsgruppe A 13 Archivoberamtsrätin/Archivoberamtsrat.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.


§ 2 Ziel der Ausbildung



(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden, berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sollen auch befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.


§ 3 Einstellungsbehörden



Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.


§ 4 Einstellungsvoraussetzungen



In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

2.
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und

3.
hinreichende Kenntnisse in Englisch und Latein oder Englisch und Französisch nachweist.




§ 5 Ausschreibung, Bewerbung



(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

3.
Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung sowie der Nachweis über hinreichende Kenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen § 4 Nummer 3 und

4.
gegebenenfalls

a)
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,

b)
eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch sowie

c)
eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.




§ 6 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der jeweiligen Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Richtlinien für das Auswahlverfahren für den gehobenen Dienst in der allgemeinen inneren Verwaltung des Bundes vom 12. März 1991 (GMBl S. 412) sind anzuwenden.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter der Einstellungsbehörde oder der jeweiligen Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie je einer Beamtin oder einem Beamten des höheren und des gehobenen Archivdienstes des Bundes als Beisitzenden. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber fest. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der jeweiligen Einstellungsbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.


§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder des amtsärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,

2.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

4.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

5.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

a)
in einem Ermittlungsverfahren oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und

b)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde.




§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes



(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Archivinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Archivinspektoranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der jeweiligen Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.


§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Werden auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, sind einzelne Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand entsprechend zu verkürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.

(3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule angerechnet, sind einzelne Studienabschnitte oder Teilabschnitte der berufspraktischen Studienzeiten entsprechend zu verkürzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen einer Erkrankung,

2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(6) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters - in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 37 Abs. 2.




§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes



Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.


§ 11 Schwerbehinderte Menschen



(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich noch möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft die Einstellungsbehörde.


§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dauern jeweils 18 Monate. Sie bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.

(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen umfassen zusammen mindestens 2.200 Lehrstunden.

(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1.
Praktikum I Bundesarchiv oder Geheimes Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz 3 Monate,

2.
Studienabschnitt I Grundstudium I (Fachhochschule für öffentliche Verwaltung) 3 Monate,

3.
Praktikum II Bundesarchiv oder Geheimes Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz, davon drei Monate praxisbezogene Lehrveranstaltungen an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen 9 Monate,

4.
Studienabschnitt II Grundstudium II 3 Monate,

Hauptstudium (Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen) 12 Monate,

5.
Praktikum III Bundesarchiv oder Geheimes Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz 6 Monate.

Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt.


§ 13 Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen



Die Fachstudien werden an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - durchgeführt. Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter der jeweiligen Fachhochschule zum Studium zu.


§ 14 Grundsätze der Fachstudien



(1) Die Lehrveranstaltungen umfassen mindestens 1.800 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 600 Lehrstunden.

(2) Das Grundstudium vollzieht sich nach dem Stoffgliederungsplan der jeweiligen Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und der Studienordnung der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen. Das Hauptstudium vollzieht sich nach der Studienordnung der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen.


§ 15 Grundstudium



(1) Das Grundstudium I umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein bedeutsamen Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes und deren soziale, gesellschaftliche, wirtschaftliche und rechtliche Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern. Das Grundstudium II dient insbesondere der Vorbereitung auf das nachfolgende Hauptstudium.

(2) Studiengebiete des Grundstudiums I sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes,

1.
Staats- und Verfassungsrecht,

2.
Allgemeines Verwaltungsrecht,

3.
Recht des öffentlichen Dienstes und

4.
Privatrecht.

(3) Das Grundstudium II an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - umfasst die Studienfächer

1.
Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Neuzeit,

2.
Deutsche Rechtsgeschichte der Neuzeit,

3.
Kirchengeschichte,

4.
Kunstdenkmäler als Zeugnisse der Geschichte,

5.
Lesen und Interpretation deutscher Schriftstücke der Neuzeit,

6.
Einführung in die Information und Dokumentation, in das Bibliotheks- und Museumswesen sowie

7.
lateinischer und französischer Sprachunterricht.


§ 16 Hauptstudium



Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.


§ 17 Ziele der berufspraktischen Studienzeiten



Während der berufspraktischen Studienzeiten erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.


§ 18 Inhalt der Praktika



(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des gehobenen Archivdienstes des Bundes mit den wesentlichen Aufgaben der Archive vertraut gemacht. Die Ausbildung in den Praktika soll die Anwärterinnen und Anwärter in die Lage versetzen, die Arbeitsweise und die Funktionen von Archiven zu verstehen und die Aufgaben ihrer Laufbahn zu beherrschen. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung archivrechtlicher Vorschriften und der Umsetzung fachlicher Anweisungen sowie in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.

(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.


§ 19 Durchführung der Praktika



(1) Die jeweilige Einstellungsbehörde ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.

(2) Die Praktika finden bei der Einstellungsbehörde statt. Drei Monate des Praktikums II finden als praxisbezogene Lehrveranstaltungen an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - statt.


§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika



(1) Die jeweilige Einstellungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Archivdienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums verantwortlich sind. Ausbilderinnen oder Ausbilder sind die Leiterinnen oder Leiter der Organisationseinheiten, denen Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie - wie auch die Ausbildungsleitung - von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.


§ 21 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen



Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen haben zum Ziel, auf die Fachstudien vorzubereiten und die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.


§ 22 Leistungsnachweise während der Fachstudien



(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2.
Hausarbeiten,

3.
andere schriftliche Ausarbeitungen,

4.
Referate,

5.
eine Projektarbeit,

6.
mündlich zu erbringende Leistungen (z. B. Beiträge zu Fachgesprächen, Kolloquien) und

7.
Anwendungen in der Informationstechnik.

(2) Zum Abschluss des Grundstudiums I sind nach Maßgabe der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, der die Anwärterin oder der Anwärter zugewiesen worden ist, schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen.

(3) Während des Hauptstudiums sind nach Maßgabe der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - mindestens sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen und mindestens vier weitere Leistungsnachweise zu erbringen.

(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 33 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(5) Zum Abschluss des Hauptstudiums stellt die Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - eine Bescheinigung aus, in der die Leistungsnachweise der jeweiligen Anwärterin oder des jeweiligen Anwärters im Hauptstudium mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Die Bescheinigung schließt mit der Angabe der nach § 33 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Soweit Anwärterinnen oder Anwärter Fächer belegt haben, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, wird die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bescheinigung.


§ 23 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten



(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika in der Einstellungsbehörde wird für jeden Ausbildungsbereich, dem die Anwärterinnen und Anwärter mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 33 abgegeben.

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.

(3) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt die Einstellungsbehörde ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 aufführt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgesetzt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte geteilt wird. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.