(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen; der Fachbereich Finanzen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wird bei der Erarbeitung beteiligt. Die Aufgaben der sechs schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:
- 1.
- Abgabenrecht mit Recht der sozialen Sicherung von Arbeitnehmern,
- 2.
- Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs I (Allgemeines Zollrecht, Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze, Zollwertrecht, Einfuhrumsatzsteuerrecht),
- 3.
- Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs II (Warenursprungs- und Präferenzrecht, Marktordnungsrecht einschließlich der binnenwirtschaftlichen Regelungen, Außenwirtschaftsrecht),
- 4.
- Verbrauchsteuer- und Monopolrecht,
- 5.
- Zolltarifrecht und
- 6.
- Betriebswirtschaftslehre mit Haushaltsrecht/Kostenrechnung.
(2) Für die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier Zeitstunden angesetzt. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden vom Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung gestellt.
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.
(4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten.
(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin etwaige besondere Vorkommnisse, den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe, Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des §
12 und unterschreiben die Niederschrift.
(7) §
28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach §
36 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.01.2009 BGBl. I S. 47