Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.08.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 9 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970; aufgehoben durch § 22 V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742
Geltung ab 09.03.1994; FNA: 96-1-34 Luftverkehr
|

§ 9 Wiederholungsprüfung



(1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung einmal wiederholen. Zu wiederholen sind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Der frühestmögliche Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung liegt in der Regel sieben Tage, der spätestmögliche Zeitpunkt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung.

(2) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muß spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Erstprüfung erfolgen. Meldet sich der Bewerber innerhalb dieses Zeitraums nicht, so erlischt der Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Für die Wiederholungsprüfung gelten die Regelungen des § 8 entsprechend.



 

Zitierungen von § 9 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FlugfunkV Nachprüfung
... des Sprechfunks Anlaß zur Beanstandung gegeben hat. (4) Die §§ 8 und 9 gelten ...